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LAG Berlin-Brandenburg

Stundenlohn von 3,40 Euro als Hungerlohn sittenwidrig

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes stattgegeben. Wie das Gericht meldet, hatte das Jobcenter Brandenburg Leistungen zur Grundsicherung für eine Arbeitnehmerin erbracht, die Pizzas auslieferte für pauschal monatlich 136 Euro bei einer Arbeitszeit von nach Bedarf 35 bis 40 Stunden pro Monat. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (Urteil vom 20.04.2016, Az.: 15 Sa 2258/15).

Sachverhalt

Das Jobcenter hat in den Jahren 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin des in Anspruch genommenen Arbeitgebers erbracht. Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria im östlichen Brandenburg, die dort seit 2001 als Auslieferungsfahrerin tätige Arbeitnehmerin erhielt durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten Arbeitszeit von nach Bedarf eta 35 bis 40 Stunden pro Monat. Das Jobcenter hatte geltend gemacht, die Vergütung dieser Arbeitnehmerin sei sittenwidrig niedrig, bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen, weshalb der Arbeitgeber diese Differenz zu erstatten habe.

Arbeitgeber muss fast 6000 Euro nachzahlen

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 5.744,18 Euro stattgegeben. Es handle sich bei dem sich ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Übliche Vergütung ergibt sich aus den Daten des statistischen Landesamts

Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht entschieden.