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LAG Berlin-Brandenburg

Streichen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn nicht durch Änderungskündigung möglich

Produkthaftung 2026

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 01.01.2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen klargestellt und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt (Urteil vom 11.08.2015 – auch zur Anrechnung Leistungszulage – Az.: 19 Sa 819/15,
 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15; 
Urteil vom 25.09.2015, Az.: 8 Sa 677/15;
 Urteile vom 02.10.2015, Az.: 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).

Leistungen sollten nach Änderungskündigung wegfallen

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen sind neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Fall von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber gezahlt werden.

Zusätzliche Prämie kann nicht auf Mindestlohn angerechnet werden

Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des LAG unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinn der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

Leistungszulage kann verrechnet werden

In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.