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LAG Berlin-Brandenburg

Pflegepersonal an der Charité darf weiter streiken

Carl von Ossietzky

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat  es abgelehnt, der Gewerkschaft ver.di die Durchführung eines Streiks des Pflegepersonals an der Charité zu untersagen. Es bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, die an der Rechtmäßigkeit des Streiks keine Zweifel hatte (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 26 SaGa 1059/15).

LAG: Keine tarifliche Friedenspflicht und Streik auch nicht unverhältnismäßig

Die Gewerkschaft verfolge mit dem Arbeitskampf vor allem das tariflich regelbare Ziel des Gesundheitsschutzes. Sie wolle eine personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal erreichen. Die bestehenden Mantel- und Vergütungstarifverträge enthielten hierzu keine Regelungen und begründeten daher auch keine tarifliche Friedenspflicht, die einen Streik ausschließen würde. Der Streik sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die bestehende Notfallvereinbarung stelle sicher, dass Patienten durch den Streik nicht zu Schaden kämen. Dabei sei zu erwarten, dass das Pflegepersonal seiner Verantwortung gegenüber den Patienten gerecht werde und es daher nicht zu Gesundheitsgefährdungen komme.