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LAG Berlin-Brandenburg

Allgemeinverbindlicherklärungen mehrerer Tarifverträge des Baugewerbes wirksam

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Allgemeinverbindlicherklärungen mehrerer Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam gehalten. Erfasst ist die Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013, die Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002, die Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 sowie die Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA) vom 05.06.2014 (Beschluss vom 21.07.2016, Az.: 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14 BVL 5005/16).

Bundesarbeitsministerium hatte Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt

Der VTV verpflichtet Bauunternehmen unter anderem zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsbildung. Dabei werden erstmals auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen ("Solo-Selbstständige"), erfasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte den VTV – wie auch die weiteren genannten Tarifverträge – nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch auch bisher nicht tarifgebundene Bauunternehmen von den tariflichen Rechtsnormen erfasst werden.

Mehrere Solo-Selbstständige hatten Einwände erhoben

Hiergegen hatten sich unter anderem mehrere Solo-Selbstständige mit der Begründung gewandt, die Neufassung des TVG sei verfassungswidrig; auch könne sich eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Wirksamkeit der genannten Allgemeinverbindlicherklärungen festgestellt. Es hat für die unterlegenen Unternehmer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.