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LAG Berlin-Brandenburg

Anspruch auf Mutterschaftslohn auch bei Beschäftigungsverbot ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

Codiertes Recht

Auch wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, hat sie Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30.09.2016 entschieden. Auf eine vorherige Arbeitsleistung komme es für den Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten nicht an. Das LAG hat die Revision zugelassen (Az.: 9 Sa 917/16).

Schwangere Klägerin darf Arbeit wegen Beschäftigungsverbots nicht antreten

Die Parteien haben im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 01.01.2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.  

LAG: Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus  

Das LAG hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes Arbeit unterblieben ist. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.