Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Knochenbrüchen durch Elektrostimulationstraining

Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Knochenbrüchen durch Elektrostimulationstraining. beck-aktuell, 03.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175206)
Eine Frau, die während eines Elektrostimulationstrainings (EMS-Training) in einem Fitnessstudio einen starken Stromschlag und als dessen Folge Knochenbrüche erlitten hatte, ist mit ihrer Klage auf Schadensersatz gegen die Betreibergesellschaft auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Das Kammergericht sah weder eine Haftung aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung noch aus einer Verletzung des Medizinproduktegesetzes als Schutzgesetz gegeben (Urteil vom 23.05.2016, Az.: 20 U 207/15).
Klägerin begehrt Schmerzensgeld für Knochenbrüche nach Stromschlag bei EMS-Training
Die Klägerin trainierte seit August 2013 bei der Beklagten, die ein sogenanntes EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden den Teilnehmern Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden. Während eines Trainings, bei dem sie die Regler des Sportgerätes zur Regulierung des Stromdurchflusses in streitigem Umfang aufdrehte, befand sich ein Regler des Sportgerätes plötzlich auf höchster Stufe. Ein Mitarbeiter der Beklagte wurde aufmerksam und stellte das Trainingsgerät ab. Die Klägerin behauptete, einen starken elektrischen Schlag erhalten zu haben, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht habe. Sie leide noch immer an erheblichen Bewegungseinschränkungen und chronischen Schmerzen. Die Klägerin klagte vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 Euro, den Ersatz von Haushaltsführungsschäden in Höhe von knapp 3.500 Euro und eine vierteljährliche Rente von knapp 2.000 Euro. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
KG: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht hinreichend dargelegt
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das KG hat das landgerichtliche Urteil bestätigt und eine Haftung der Beklagten verneint. Die Klägerin habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Eine Hinweispflicht auf die Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden. Denn die Beklagte habe vor dem Unfall keine Kenntnis von solchen Vorfällen gehabt und auch nicht damit rechnen müssen. Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Klägerin gewesen. Aus ihrem widersprüchlichen und unklaren Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass sie den Regler tatsächlich unbewusst und nicht mit Absicht auf die höchste Stufe gedreht habe.
Keine Haftung aus Schutzgesetzverletzung
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich laut KG auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über Medizinprodukte und der entsprechenden Betreiberverordnung. Das Gerät sei zwar ein aktives Medizinprodukt im Sinne dieser Vorschriften, da es therapeutischen Zwecken diene und in der Wirkung einer Medikamenteneinnahme vergleichbar sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Sie hätte zumindest den Verdacht haben müssen, die Gesundheit der Trainierenden werde in einem Maß gefährdet, das nach den medizinischen Erkenntnissen nicht mehr vertretbar wäre. Zwar liege nunmehr aufgrund des Unfalls auf der Hand, dass es bei dem Durchfluss von Strom in voller Stärke zu schweren Muskelkontraktionen kommen könne. Die Klägerin habe jedoch weder vorgetragen noch Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte eine solche Kenntnis auch schon vor dem hiesigen Vorfall hatte oder zumindest mit diesen schweren Folgen hätte rechnen müssen.
- Redaktion beck-aktuell
- KG
- Urteil vom 23.05.2016
- 20 U 207/15
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Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Knochenbrüchen durch Elektrostimulationstraining. beck-aktuell, 03.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175206)



