WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen

Zitiervorschlag
WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176051)
Das Kammergericht hat dem Betreiber des Messenger-Dienstes WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der vzbv hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind.
Komplexes Regelwerk nur auf Englisch
WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer Sprache verfasst. Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, "einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln" in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, muss WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen.
Fehlen zweiter Kontaktmöglichkeit verstößt gegen Telemediengesetz
Die Richter monierten außerdem einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei WhatsApp. Das Unternehmen hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.
Vertretungsberechtigter muss nicht in Impressum genannt werden
Nicht durchdringen konnte der vzbv dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Dienstanbieters vorgeschrieben sei.
- Redaktion beck-aktuell
- KG Berlin
- Beschluss vom 11.01.2024
- 8 U 24/22
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WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176051)



