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BVerfG

Ausgewiesener Behindertenparkplatz muss sicher gestaltet werden

Carl von Ossietzky

Eine querschnittsgelähmte Frau kämpfte seit Jahren um Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie sich 2009 beim Aussteigen auf einem Behindertenparkplatz durch einen Sturz den Unterschenkel gebrochen hatte. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun in seiner Entscheidung vom 24.03.2016 klar, dass eine Pflicht besteht, einen ausgewisenen Behindertenparkplatz auch sicher zu gestalten (Az. 1 BvR 2012/13).

Sachverhalt

Die Klägerin trug vor, ihr sei beim Umsteigen vom Auto ihr Rollstuhl weggerutscht, weil der Parkplatz uneben mit Kopfsteinen gepflastert sei. Deshalb macht die 58-Jährige für den Unfall direkt vor dem Rathaus von Ratzeburg in Schleswig-Holstein die Stadt verantwortlich. Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten angenommen, dass sie an ihrer Verletzung mit Schuld ist: Die Frau habe die Gefahr gekannt, weil sie sich zuvor selbst für eine behindertengerechte Gestaltung der Parkplätze in der Stadt eingesetzt habe. Ihr sei daher zuzumuten gewesen, das Auto woanders abzustellen.

Behinderter muss auf Behindertenparkplatz auch parken können

Für die Verfassungsrichter verstößt das klar gegen das Gebot, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Stadt habe die Pflicht, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz auch sicher zu gestalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht muss sich die Sache unter diesem Aspekt nun noch einmal anschauen.