FG Schleswig-Holstein bejaht Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder

Zitiervorschlag
FG Schleswig-Holstein bejaht Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187126)
Die Erteilung von Englischunterricht an Vorschul- und Grundschulkinder durch eine Privatlehrerin ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 15.06.2015, Az.: 4 K 19/15, BeckRS 2015, 95255). Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde in dem Rechtsstreit Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: XI B 61/15).
Klägerin berief sich auf europäische Regelung
Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.
FG gewährt Steuerbefreiung
Das FG gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Englischunterricht auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet war und als "klassisches" Schulfach zum Schulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL gehöre. Die Klägerin war nach Auffassung des Gerichts auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbstständig und eigenverantwortlich festgelegt hat. Sie verfüge aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergebe sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.
Revision nicht zugelassen
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen worden seien.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Schleswig-Holstein
- Urteil vom 15.06.2015
- 4 K 19/15
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