Werbungskostenpauschale umfasst auch Unfallkosten

Zitiervorschlag
Werbungskostenpauschale umfasst auch Unfallkosten. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178201)
Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegolten. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2016 hervor, wonach durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen (Az.: 1 K 2078/15).
Klägerin machte Kosten in Einkommensteuererklärung geltend
Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für circa 7.000 Euro) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik und so weiter) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten circa 280 Euro, Krankheitskosten circa 660 Euro) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sogenannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.
Kein Werbungskostenabzug für Behandlungskosten
Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) "sämtliche Aufwendungen" ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 23.02.2016
- 1 K 2078/15
Zitiervorschlag
Werbungskostenpauschale umfasst auch Unfallkosten. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178201)



