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FG Niedersachsen zu beruflich veranlasstem Mietaufwand bei Familienmitnahme ins Ausland

Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung fixen Sockelbetrags

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Das Finanzgericht Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangehörigen Stellung genommen. Es hält eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung eines "fixen Sockelbetrags" in Höhe von 20% des Gesamtaufwands für sachgerecht. Gegen das Urteil vom 30.10.2015 (Az.: 9 K 105/12) hat das FG die Revision zugelassen.

Ins Ausland entsandter Arbeitnehmer nimmt seine Familie mit

Der Kläger war im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, unter anderem der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Kläger während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.

Höhe des beruflich veranlassten Mietaufwands streitig

Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof im Urteil vom 10.04.2014 klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet wird (NZA-RR 2014, 548).

FG teilt Gesamtaufwand nach Köpfen auf

Das FG Niedersachsen hat sich nun erstmals mit der Frage der schätzungsweisen Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Berücksichtigung der Grundsätze des Großen Senats des BFH (DStR 2010, 101​) auseinandergesetzt. Dabei lehnte es eine unmittelbare Übertragung der im Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsmaßstäbe auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr sah sich das FG veranlasst, zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln.

Mindestaufwand als fixen Sockelbetrag berücksichtigt

In einem zweiten Schritt nahm das FG dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20% des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug es dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines Ein-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das FG Niedersachsen für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst wird.

Problematik auch zukünftig relevant

Abschließend weist das FG darauf hin, dass die in seinem Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Bedeutung für eine Vielzahl von Altfällen habe. Sie sei zukünftig in gleicher Weise für die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG relevant.