Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger verfassungskonform

Zitiervorschlag
Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger verfassungskonform. beck-aktuell, 15.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182291)
Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG, die bei irriger Annahme der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers als Empfänger von Bauleistungen eine Änderung der Steuerfestsetzung beim Leistenden ermöglicht, wenn der Bauträger die von ihm gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen verfassungskonform. Die Regelung stelle eine verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO dar und verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das FG hat die Revision zugelassen (Urteil vom 29.10.2015, Az.: 5 K 80/15).
Bauunternehmer klagt gegen Änderung der Steuerfestsetzung nach Rückforderung gezahlter Umsatzsteuer durch Bauträger
Der BFH hatte mit Urteil vom 22.08.2013 (BeckRS 2013, 96534) entschieden, dass Bauträger für an ihn erbrachte Bauleistungen keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Daraufhin forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die von ihm gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest. § 27 Abs. 19 UStG enthält eine Übergangsregelung für vor dem 15.02.2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung bei dem Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.
FG: Übergangsregelung verstößt nicht gegen Rückwirkungsverbot
Das FG hat die Klage abgewiesen. § 27 Abs. 19 UStG sei als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot. Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH zwischen echter und unechter Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei. Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich eine unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Vertrauensschutz des leistenden Unternehmers gewahrt
Das FG sieht die Grundsätze des Vertrauensschutzes durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: BFH-Urteil vom 22.08.2013) zu laufen beginne.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Niedersachsen
- Urteil vom 29.10.2015
- 5 K 80/15
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Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger verfassungskonform. beck-aktuell, 15.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182291)


