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FG Münster

Versorgungsausgleichszahlung an geschiedenen Ehegatten führt zu Werbungskosten

Schutz des Anwaltsberufs

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden (Az.: 7 K 453/15 E).

FG: Ausgleichszahlung zur Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Zahlung zum Ausschluss seiner betrieblichen Altersversorgung vom Versorgungsausgleich vereinbart. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger beantragte Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Ausgleichszahlung diene der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche des Klägers, da ihm ansonsten geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.