Übertragung einer § 6b-Rücklage auf anderen Betrieb auch vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig

Zitiervorschlag
Übertragung einer § 6b-Rücklage auf anderen Betrieb auch vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174521)
Eine Rücklage nach § 6b EStG darf auch in einem Wirtschaftsjahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.05.2016 entschieden (Az.: 7 K 716/13 E).
Rücklage nach Wechsel des Betriebsinhabers übertragen
Die Eltern des Klägers unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb und waren daneben Gesellschafter einer gewerblich tätigen KG, an die sie ein Grundstück überließen, das als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurde. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzielten sie im landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, wofür sie eine Rücklage nach § 6b EStG bildeten. Den landwirtschaftlichen Betrieb übertrugen die Eltern am 30.12.2006 unentgeltlich auf den Kläger. Die Rücklage wiesen sie zum 31.12.2006 in ihrer Sonderbilanz bei der KG aus und übertrugen sie im Folgejahr auf die Anschaffungskosten eines im Jahr 2007 fertiggestellten und ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen erfassten Gebäudes.Finanzamt hält Übertragung der Rücklage für unzulässig
Das Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage im Jahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien nicht für zulässig. Im Jahr 2007 sei eine Übertragung der Rücklage aufgrund des Wechsels des Betriebsinhabers nicht mehr möglich gewesen. Dementsprechend sei die Rücklage im landwirtschaftlichen Betrieb verblieben und im Wirtschaftsjahr 2009/10 beim Kläger gewinnerhöhend (zuzüglich 24% Zinsen) aufzulösen.
FG: Keine gesetzliche Grundlage für Unzulässigkeit der Übertragung
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG sah für die entgegenstehende Verwaltungsauffassung, die die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf einen anderen Betrieb nur zeitlich eingeschränkt zulässt, keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr schließe das Gesetz nur den Abzug eines in einem Gewerbebetrieb entstandenen Veräußerungsgewinns in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Betrieb der selbstständigen Arbeit aus, damit der Gewinn nicht der Gewerbesteuer entzogen werden könne. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass die Übertragung von einem landwirtschaftlichen Betrieb auf einen Gewerbebetrieb – wie im Streitfall – zulässig sei. Aus dem Umstand, dass § 6b Abs. 4 EStG den Begriff "Abzug" (von den Anschaffungs- und Herstellungskosten) verwende und nicht von der "Übertragung der Rücklage" spreche, lasse sich keine zeitliche Einschränkung herleiten, weil insoweit lediglich an die Terminologie der vorangegangenen Absätze der Vorschrift angeknüpft werde. Zudem greife der Zweck der Regelung, Missbräuche zu vermeiden, im Streitfall nicht ein, weil der Veräußerungsgewinn in der KG weiterhin der Gewerbesteuer unterliege. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
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Übertragung einer § 6b-Rücklage auf anderen Betrieb auch vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174521)



