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FG Münster

Übernahme von Fortbildungskosten zählt nicht als Arbeitslohn

„Das unsichtbare Recht“

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Fortbildung der Arbeitnehmer stehe im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 13 K 3218/13 L).

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer. Hierzu war er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet. Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

FG: Eigenbetriebliches Interesse überwiegt

Das Finanzgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. Die Übernahme der Fortbildungskosten gehöre wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses nicht zum Arbeitslohn. Durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen könne der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.