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FG Münster

Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Orte des Rechts

Schadensersatzzahlungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, wenn sie dafür geleistet wurden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30.06.2015 entschieden (Az.: 13 K 3126/13 E,F). Auch durch den Nichtabschluss eines neuen Vertrags "entgehen" dem Steuerpflichtigen Einnahmen, so das FG unter Ablehnung der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs. Gegen das FG-Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 33/15 die Revision anhängig.

Finanzamt besteuert Schadensersatzzahlung für entgangenen Vorstandsposten

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition in dem neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf der Grundlage eines Prozessvergleichs leistete die BaFin eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als "echte" Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.

FG: Zahlung der BaFin ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das FG hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Entschädigungszahlungen seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - der BaFin - geleistet worden sei, ändere daran nichts. Nach Ansicht des FG ist es auch unerheblich, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet worden ist, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen ist.

Einnahmen "entgehen" auch durch Nichtabschluss eines neuen Vertrags

Das FG folgt damit der älteren Rechtsauffassung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs und tritt der neueren Rechtsprechung des IX. BFH-Senats entgegen, nach der keine "entgehenden Einnahmen" im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Laut FG spricht gegen die Ansicht des IX. BFH-Senats, dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstellungsvertrages Einnahmen "entgehen". Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertragsabschluss kommt, könne es nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhinge. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das FG die Revision zugelassen.