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FG Münster

Polizeiwache ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin

Orte des Rechts

Eine Streifenpolizistin hat wegen ihres täglichen Weges zur Polizeiwache keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, da es sich um ihre regelmäßige Arbeitsstätte handelt. In einem solchen Fall ist sie gehalten, sich auf die regelmäßigen Fahrten einzustellen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19.02.2016 entschieden (Az.: 12 K 1620/15 E).

Sachverhalt

Die Klägerin versah ihren Dienst als Polizeibeamtin während des gesamten Streitjahres 2013 im Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiwache. Diese suchte sie arbeitstäglich auf und nahm von dort aus ihren Streifendienst auf. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer sowie Mehraufwendungen für Verpflegung für Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung. Das Finanzamt erkannte für die Fahrten lediglich die Entfernungspauschale und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, weil die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin darstelle.

FG: Klägerin muss sich auf regelmäßige Fahrten zur Polizeiwache einstellen

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den Gesamtumständen sei die Polizeiwache als regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin anzusehen. Dies folge zunächst daraus, dass sie der Wache dienstrechtlich zugeordnet sei, sie die Wache arbeitstäglich anfahre und dort die Berichte schreibe. Unerheblich sei, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringe, denn maßgeblich sei nicht der quantitative, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Da sich die Klägerin ebenso wie ein im Innendienst in der Wache tätiger Verwaltungsbeamter auf die regelmäßigen Fahrten einstellen könne, sei nicht nachvollziehbar, warum sie in den Genuss eines höheren Werbungskostenabzugs kommen solle.