Kein Abzug noch nicht verbrauchter größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

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Kein Abzug noch nicht verbrauchter größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger . beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176036)
Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2016 hervor. Die Revision wurde zugelassen (Az.: 4 K 422/15 E).
Finanzamt verweigert Abzug noch nicht in Anspruch genommenen Erhaltungsaufwandes
Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ 2010 eine neue Heizungsanlage und 2011 neue Fenster auf ihre Kosten einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung resultierenden Werbungskosten gemäß § 82b EStDV auf drei Jahre. Im Jahr 2012 hoben die Klägerin und die Mutter den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das Finanzamt ließ in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands nicht als Werbungskosten zu. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.
FG weist Klage mangels Rechtsgrundlage ab
Das FG Münster wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen könne, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Es bestehe auch kein allgemeiner einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, wonach ein Einzelrechtsnachfolger stets die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen könne, so das Gericht weiter.
Keine analoge Anwendung der AfA-Regel
Auch könne die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger in § 11d EStDV enthaltene Regelung auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewendet werden. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber in § 82d EStDV durchaus Regelungen zur Übertragung des vermieteten Objekts aufgenommen habe, so das FG. Darüber hinaus seien die von den beiden Vorschriften erfassten Konstellationen so verschieden, dass eine Übertragung der Rechtsfolgen nicht zwingend erscheine.
FG verweist auf Freiwilligkeit der Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes auf mehrere Jahre
Ferner gab das Gericht zu bedenken, dass – anders als bei Anschaffungskosten, bei denen § 7 EStG zwingend eine Verteilung im Rahmen der AfA vorsehe – die Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes auf mehrere Jahre freiwillig sei. Das FG konnte vor diesem Hintergrund offen lassen, ob die Aufhebung eines Nießbrauchs überhaupt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge darstellt.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 15.04.2016
- 4 K 422/15 E
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Kein Abzug noch nicht verbrauchter größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger . beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176036)



