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FG Münster

Erwerbsunfähigkeitsrente fließt bereits mit Auszahlung als Kranken- und Übergangsgeld zu

Ein Etappenziel ist erreicht

Gilt eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Auszahlung als Kranken- und Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.05.2016 entschieden. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei der endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund (Az.: 5 K 1620/14 E).

Streit um Zuflusszeitpunkt der Rente

Der Kläger bezog im Streitjahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Rentenversicherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei.

FG: Endgültiger sozialversicherungsrechtlicher Rechtsgrund maßgeblich für steuerliche Behandlung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Erwerbsminderungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen sei. Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden seien, ändere daran nichts. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei der endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund. Denn der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gelte gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt. Diese Erfüllungsfiktion solle eine Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozialleistungsträger und dem Anspruchsberechtigten verhindern, so das FG.