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FG Münster

Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

Berufe mit Haltung

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26.11.2015 entschieden (Az.: 3 K 3546/14 E).

Finanzamt rechnete gesamtes Elterngeld an

Im Streitfall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro monatlich bezog. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich überstiegen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führten. Das Finanzamt folgte dem nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.

FG Münster: Gesamtes Elterngeld einschließlich Sockelbetrag mindert Belastung

Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Hierbei handele es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 Euro.