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FG Münster

Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende in Bauträger-Fällen

Berufe mit Haltung

In sogenannten Bauträger-Fällen stehen einer Inanspruchnahme des Bauleistenden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden durch Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger an das Finanzamt ausgeschlossen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Münster mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 15.03.2016 klargestellt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfragen hat der Senat in beiden Entscheidungen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U).

Ansicht der Finanzverwaltung verworfen

In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, also einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (DStR 2013, 2560) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Das Finanzamt beabsichtigte anschließend, die Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

Finanzielle Belastung des Bauleistenden darf nicht eintreten

Die jetzt ergangenen Urteile des FG Münster betreffen einerseits die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauleistenden und andererseits die Erhebung der festgesetzten Steuer. Zwar sei das Finanzamt befugt, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen, da der Vertrauensschutz des Bauleistenden in die damalige Verwaltungsauffassung ausgeschlossen werde. Dieser Ausschluss sei aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete. Auf Erhebungsebene sei deshalb das Ermessen des Finanzamts gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG, die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen, auf null reduziert.