Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte

Zitiervorschlag
Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte. beck-aktuell, 18.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177676)
Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Folge ist, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.02.2016 entschieden (Az.: 11 K 3235/14 E).
Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten streitig
Der Kläger ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen Pkw die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als solche angesehen werden, weil der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.
FG Münster lässt Werbungskostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale zu
Die Klage blieb erfolglos. Das FG Münster erkannte einen Werbungskostenabzug ‒ ebenso wie das Finanzamt ‒ lediglich in Höhe der Entfernungspauschale an. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 17.02.2016
- 11 K 3235/14 E
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Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte. beck-aktuell, 18.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177676)



