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FG Köln

Scan einer Rechnungskopie reicht für Vorsteuervergütung

Schutz des Anwaltsberufs

Ein ausländischer Unternehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren "nur" eine eingescannte Rechnungskopie übermittelt. Auch der Scan einer Rechnungskopie ist als "Kopie der Rechnung" anzusehen. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 20.01.2016 entschieden (Az.:2 K 2807/12).

Sachverhalt

In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.09.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.

FG: Scan einer Rechnungskopie gilt als "Kopie der Rechnung"

Das Finanzgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Auch der Scan einer Rechnungskopie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung". Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.