Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

FG Köln verneint Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG sind mit ihren Klagen auf Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG gescheitert. Das Finanzgericht Köln hat mit jetzt veröffentlichten Urteilen vom 11.03.2015 entschieden, dass die Unternehmen die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie keine Post-Universaldienstleistungen ausüben. Das FG hat in allen Fällen die Revision zugelassen (Az.: 2 K 2529/11, 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11).

Konkurrentin arbeitet mit der Deutschen Post AG zusammen

In dem Verfahren 2 K 2529/11 klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt. Allerdings bietet es den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führte es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Postunternehmen. Für den restlichen Bereich (etwa 20%) bedient es sich der Deutschen Post AG.

FG: Mangels flächendeckender Dienstleistung kein Postuniversaldienst

Nach Ansicht des FG reicht dies nicht aus, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Die Klägerin könne eine flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren. Unwirtschaftliche Kostenstrukturen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Versorgung entlegener Gebiete blieben ihr damit erspart. Dies sei mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Das FG monierte zudem, dass die Brief- und Paketversendung nur an fünf Tagen erfolgt.

Weitere Verfahren: Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Postzustellungsaufträge

In den drei Verfahren 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 hatten die Klägerinnen sich jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das FG die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der Daseinsvorsorge diene. Denn diese Dienstleistung sei nur für Behörden und Gerichte zugänglich. Für die Verbraucher zeige sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funktionierenden Rechtspflege.