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FG Düsseldorf

Finanzamt darf nach fehlerhafter elektronischer Übermittlung des Arbeitslohns Bescheidberichtigung vornehmen

Vollzeit mit der Brechstange?

Nach einer fehlerhaften elektronischen Übermittlung des Arbeitslohns darf das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO berichtigen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, in dem der Sachbearbeiter des Finanzamts vergessen hatte, einen ausländischen Lohnanteil zu berücksichtigen (Urteil vom 24.03.2015, Az.: 13 K 553/14 E).

Finanzamt änderte Steuerbescheid

Die Beteiligten stritten um die Befugnis des Finanzamts einen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Die Kläger hatten einen Bruttoarbeitslohn von 1.160.000 Euro in der Anlage N zur Steuererklärung erklärt. Aus den beigefügten Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 Euro ausgewiesen war. Im Rahmen der Veranlagung erledigte der Sachbearbeiter des Finanzamts mehrere Prüf- und Risikohinweise zur Erfassung des ausländischen Arbeitslohns. Zudem kam die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle zu der Erkenntnis, dass die Auslandseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden indes nur 1.160.000 Euro erfasst; darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das beklagte Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei allein der elektronisch übermittelte Arbeitslohn in Höhe von 1.160.000 Euro erfasst worden. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

FG: Offenbare Unrichtigkeit darf korrigiert werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall liege eine offenbare Unrichtigkeit in der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er hingegen nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, das heißt die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhte. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.