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FG Berlin-Brandenburg

Anhebung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin rechtmäßig

Revitalisierte VwGO

Die Anhebung des Vergnügungsteuersatzes von 11% auf 20%, die das Land Berlin mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und hat die Klagen zweier Spielhallenbetreiber abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Urteile vom 07.07.2015, Az.: 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12).

Kläger zweifeln an Gesetzgebungskompetenz des Landes

Die in Berlin tätigen Unternehmen hatten laut Gericht übereinstimmend geltend gemacht, dass die Erhöhung des Steuersatzes von 11% auf 20% zum 01.01.2011 verfassungswidrig sei. Sie bezweifelten in diesem Zusammenhang die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin, da die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG für die Erhebung sogenannter örtlicher Aufwandsteuern nicht erfüllt seien. Nach der von den Klägern geltend gemachten Vorschrift können die Länder eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Hundesteuer. Die beiden Kläger machten geltend, dass bei einem derart hohen Steuersatz eine Aufwandsteuer nicht mehr gegeben sei, da der Gesetzgeber ausschließlich den Spielhallenbetreiber, nicht jedoch die Spieler belaste. Im Zusammenwirken mit weiteren Auflagen zur Gestaltung der Spielhallen, die das Land Berlin mit der Neufassung seines Spielhallengesetz geschaffen habe, werde die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verletzt, so die Kläger.

FG: Erhöhung des Steuersatzes im Kampf gegen Spielsucht gerechtfertigt

Das FG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Das Gericht stellte zwar klar, dass die Berliner Vergnügungsteuer dem Typus nach eine Aufwandsteuer im beschriebenen Sinne sei und dass sie mit der im Oktober 2009 beschlossenen Erhöhung des Steuersatzes in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreife. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Spielsucht bekämpfen und zu diesem Zweck die Zahl der in Berlin gewerblich genutzten Geldspielgeräte reduzieren wolle. Die Spielsucht hatte sich dem Gericht zufolge zwischen 2002 und 2010 annähernd verdoppelt. Die Steuererhöhung sei auch ein milderes Mittel als andere, ebenfalls in Betracht kommende Eingriffsmaßnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, dass das Land Berlin im Mai 2011 das Spielhallengesetz verschärft hat.