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FG Baden-Württemberg

Sämtliche Kosten für behindertengerechten Duschumbau als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Carl von Ossietzky

Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden. Das stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg im Fall einer an Multipler Sklerose erkrankten Frau klar, die ihre Dusche so umgebaut hatte, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte (Urteil vom 19.03.2014, Az.: 1 K 3301/12, BeckRS 2015, 94109, rechtskräftig).

Finanzamt erkennt nur 500 Euro für rollstuhlgerechten Umbau der Duschkabine an

Bei dem Umbau musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurden. Der Umbau kostete die Frau 5.736 Euro. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.

FG: Auch notwendige Folgekosten des Umbaus abziehbar

Dem ist das FG entgegengetreten. Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat das FG nicht für erforderlich gehalten.