Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig

Zitiervorschlag
Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig. beck-aktuell, 04.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179686)
Auch Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus gezahlt wurden, sind in voller Höhe zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.01.2016 entschieden. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern. Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und von den Klägern an die Versicherung zurückzuzahlen seien (Az.: 13 K 1813/14).
Eheleute hielten versehentlich erhaltene Zahlungen für nicht steuerpflichtig
Der verheiratete Kläger hatte eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass er im Fall der Berufsunfähigkeit von der Beitragspflicht bis zum 01.02.2010 befreit werde und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum 01.02.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde berufsunfähig und bezog bis 01.02.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Er übte sein Wahlrecht zum 01.02.2010 aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Bis Anfang 2011 leistete sie zudem weiterhin monatliche Beträge und forderte diese dann zurück. Hiergegen klagte der Mann im Wesentlichen erfolglos und einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Der Kläger informierte das Finanzamt über das Geschehen. Die Behörde versteuerte die versehentlichen Zahlungen. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Leistungen, die sie versehentlich erhalten hätten und zurückzahlen müssten, seien nicht steuerpflichtig.
FG: Nur freiwillige Leistungen von Besteuerung ausgenommen
Das FG entschied, dass die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge als "wiederkehrende Leistungen" steuerpflichtige sonstige Einkünfte sind. Sie seien aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden. Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig gleichbleibende Geldbeträge an den Kläger zu überweisen, sei kausal für die Zahlungen. Diese seien willentlich erfolgt und durch den Versicherungsvertrag veranlasst gewesen. Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge seien in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil seien nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht sei jedoch bereits erloschen gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 15.01.2016
- 13 K 1813/14
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Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig. beck-aktuell, 04.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179686)



