Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH

Zuständigkeitskonzentration für Klagen wegen Kartellschäden gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen EU-Staaten

„Das unsichtbare Recht“

Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Kartellbeteiligten seinen Sitz hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.05.2015 entschieden. Nehme der Geschädigte die Klage gegen den einzigen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ansässigen Beteiligten zurück, lasse dies die Zuständigkeit für die Klagen gegen die anderen Beteiligten grundsätzlich unberührt (Az.: C-352/13).

Klage wegen Kartellschäden in Deutschland

Die Europäische Kommission verhängte gegen mehrere Beteiligte eines Wasserstoffperoxid- und Natriumperboratkartells Geldbußen. Mehrere Zellstoff und Papier verarbeitende Industrieunternehmen, die aufgrund des Kartells Verluste erlittenen, traten ihren Schadenersatzanspruch an die belgische Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) ab. CDC klagt in Deutschland beim Landgericht Dortmund gegen sechs der von der Kommissionsentscheidung betroffenen Gesellschaften auf Schadenersatz. Diese Gesellschaften sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. CDC machte in ihrer Klageschrift für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegenüber allen Beklagten geltend, dass eine von ihnen, die Evonik Degussa GmbH, ihren Sitz in Deutschland habe.  

Kläger nimmt Klage gegen einzigen in Deutschland ansässigen Kartellbeteiligten zurück  

Später nahm CDC ihre Klage gegenüber Evonik Degussa nach Abschluss eines Vergleichs zurück. Die übrigen verklagten Gesellschaften rügten das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Sie machten geltend, dass die mit den geschädigten Gesellschaften geschlossenen Lieferverträge Gerichtsstands- und Schiedsklauseln enthalten hätten, in denen die Gerichte bestimmt worden seien, die für Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen zuständig seien. Das LG rief wegen Zweifeln an seiner internationalen Zuständigkeit den EuGH zur Auslegung der Brüssel-I-Verordnung an.  

EuGH: Klage vor einem einzigen Gericht zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen zulässig  

Der EuGH führt aus, dass aufgrund eventuell differierender Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung in den nationalen Haftungsrechten die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe, wenn ein Geschädigter des Kartells vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten klagen sollte. Bei einer solchen Gefahr erlaube die Brüssel-I-Verordnung, vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte zu erheben. Im Übrigen müssten die Unternehmen, die an einem rechtswidrigen Kartell beteiligt gewesen seien, damit rechnen, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt zu werden, in dem eines von ihnen ansässig sei.  

Rücknahme der Klage gegen Evonik Degussa lässt Zuständigkeit im Übrigen unberührt  

Nehme der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurück, berühre dies grundsätzlich nicht die Zuständigkeit dieses Gerichts für die Klagen gegen die anderen Beteiligten, so der EuGH weiter. Die Bestimmung der Verordnung, die es ermögliche, mehrere Beklagte vor demselben Gericht zu verklagen, dürfe jedoch nicht missbräuchlich angewandt werden. Vorliegend wäre dies laut EuGH der Fall, wenn erwiesen wäre, dass CDC und Evonik Degussa den Abschluss ihres Vergleichs absichtlich allein zu dem Zweck auf die Zeit nach Erhebung der Klage verschoben hätten, eine gerichtliche Zuständigkeit in Deutschland gegenüber den anderen Kartellbeteiligten zu begründen.  

Mögliche Gerichtsstände nach Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung  

Anschließend legt der EuGH dar, dass ein Kartellgeschädigter seine Schadenersatzklage gegen mehrere Kartellbeteiligte vor dem Gericht des Gründungsorts des Kartells, vor dem Gericht des Ortes einer spezifischen, diesem Kartell zugrunde liegenden Absprache oder vor dem Gericht des Orts der Verwirklichung des Schadenerfolgs erheben könne. Dieser  lasse sich nur für jeden einzelnen Geschädigten ermitteln und liege grundsätzlich an dessen Sitz. Vor dem so bestimmten Gericht könnten ein oder mehrere Urheber des Kartells verklagt werden. Da die Zuständigkeit dieses Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt sei, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liege, hätte jedoch ein Kläger wie CDC, der die Schadenersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündele, für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liege.  

Gerichtsstandsklauseln für Klagen wegen Kartellschäden nur mit Zustimmung des Geschädigten wirksam  

Schließlich ist nach Ansicht des EuGH das angerufene Gericht grundsätzlich durch eine Gerichtsstandsklausel gebunden, die die Anwendung der spezifischen Bestimmungen der Verordnung über mehrere Beklagte und deren Haftung aus unerlaubter Handlung ausschließt. Rechtsstreitigkeiten über den Ersatz der durch ein rechtswidriges Kartell entstandenen Schäden könnten jedoch nur dann Gerichtsstandsklauseln unterworfen werden, wenn der Geschädigte diesen Klauseln zugestimmt hat.