Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH zu italienischer Glücksspiel-Regelung

Pflicht zu unentgeltlicher Übertragung der für Wetten-Annahme erforderlichen Ausstattungen kann unverhältnismäßig sein

Vollzeit mit der Brechstange?

Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.01.2016 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn sie den Konzessionär dazu verpflichtet, die Ausstattungen zur Annahme von Wetten einem anderen unentgeltlich zu überlassen. Das nationale Gericht habe die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa des Marktwerts der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Überlassungsverpflichtung sind, zu prüfen (Az.: C-375/14).

Ausstattungen für Wetten-Annahme bei fehlender Konzession unentgeltlich abzugeben

Nach den italienischen Rechtsvorschriften ist die Ausübung von Tätigkeiten der Spielannahme und -verwaltung vom Erhalt einer Konzession und einer polizeilichen Genehmigung abhängig. Jeder Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften ist strafbar. Im Jahr 2012 führte Italien ein Ausschreibungsverfahren zur Erteilung neuer Konzessionen durch. Der Vertragsentwurf für die Vergabe von Konzessionen, der der Ausschreibung beigefügt war, sieht unter anderem vor, dass der Konzessionär bei Ablauf, Entzug oder Widerruf der Konzession verpflichtet ist, die materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen.

Nicht genehmigte Annahme von Wetten führte zu Beschlagnahmen

Stanley International Betting, eine britische Gesellschaft, und ihre maltesische Tochtergesellschaft, Stanleybet Malta, sind in Italien über so genannte "Datenübertragungszentren“ auf dem Gebiet der Annahme von Wetten tätig. Seit etwa 15 Jahren üben die Inhaber der Datenübertragungszentren diese Tätigkeit in Italien in der vertraglichen Form eines Auftrags aus, ohne über eine Konzession oder eine polizeiliche Genehmigung zu verfügen. Im Jahr 2014 stellte sich bei einer in den Räumlichkeiten eines von Rosanna Laezza betriebenen, mit Stanleybet Malta verbundenen Datenübertragungszentrums durchgeführten Kontrolle heraus, dass dort ohne Genehmigung Wetten angenommen wurden. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin einige der EDV-Ausstattungen für die Entgegennahme und die Übertragung von Wetten.

Italienisches Gericht bittet EuGH um Vorabentscheidung

Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag von Rosanna Laezza auf Aufhebung dieses Beschlagnahmebeschlusses möchte das Landesgericht Frosinone, Italien, wissen, ob die neuen Konzessionen, insbesondere im Hinblick auf die den neuen Konzessionären auferlegte Verpflichtung, die Ausstattungen für die Annahme von Wetten bei Ablauf, Entzug oder Widerruf der Konzession einem anderen unentgeltlich zu überlassen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

EuGH bejaht Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Der EuGH stellt fest, dass die Überlassungsverpflichtung nicht diskriminierend ist, weil sie unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die an der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung teilgenommen haben. Er weist jedoch darauf hin, dass eine solche Verpflichtung die Ausübung der Tätigkeit der Annahme von Wetten weniger attraktiv machen kann. Das Risiko für ein Unternehmen, die in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände einem anderen ohne finanzielle Entschädigung zum Gebrauch überlassen zu müssen, kann nämlich die Rentabilität seiner Investitionen zunichte machen und stellt folglich eine Beschränkung der vom Unionsrecht garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.

Einschränkung kann gerechtfertigt sein

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Im Rahmen des Ziels, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, könne die Verpflichtung zur Überlassung der Ausstattungen für die Entgegennahme und Übertragung von Wetten durch das Interesse an der Kontinuität der rechtmäßigen Tätigkeit der Wettannahme, durch die der Entwicklung einer rechtswidrigen Paralleltätigkeit Einhalt geboten werden soll, gerechtfertigt sein.

Entzug oder Widerruf der Konzession anders zu bewerten als ihr bloßer Ablauf

Im Fall des Entzugs oder des Widerrufs des Konzessionsvertrags könne die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Infrastruktur für die Spielverwaltung und -annahme an die autonome Staatsmonopolverwaltung (Agenzia delle dogane e dei Monopoli, ADM) oder an einen anderen Konzessionär eine verhältnismäßige Sanktionsmaßnahme sein. Komme es hingegen aufgrund des bloßen Ablaufs der Konzession zur Beendigung der Tätigkeit, werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt gewahrt, weil das Ziel der Kontinuität der Tätigkeit auch durch weniger belastende Maßnahmen (wie etwa die Verpflichtung zur entgeltlichen Überlassung der Vermögensgegenstände zum Marktwert) erreicht werden könne. Das nationale Gericht müsse also beurteilen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wobei es unter anderem den Marktwert der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Überlassungsverpflichtung sind, zu berücksichtigen habe.

Möglicherweise Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt

Schließlich lege die Bestimmung, die vorsieht, dass die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, nur auf "ausdrückliches Verlangen der ADM“, und nicht systematisch erfolgt, die Bedingungen und Modalitäten, nach denen ein solches Verlangen zum Ausdruck gebracht werden muss, nicht näher fest. Daraus folgt laut EuGH, dass es dieser Bestimmung an Transparenz mangelt, was zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit führen könnte.

Neues italienisches Konzessionierungssystem nicht insgesamt in Frage zu stellen

Abschließend hebt der EuGH hervor, dass sein Urteil nur die Vereinbarkeit der unentgeltlichen Überlassungsverpflichtung hinterfragt und nicht darauf abzielt, das neue Konzessionierungssystem, das 2012 im italienischen Glücksspielsektor eingeführt wurde, insgesamt in Frage zu stellen.