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EuGH

Verordnung über Handel mit Robbenerzeugnissen gültig

Vollzeit mit der Brechstange?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.09.2015 bestätigt, dass die Verordnung 1007/2009/EG über den Handel mit Robbenerzeugnissen gültig ist. Der EU-Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, diese Verordnung als Reaktion auf Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen über den Handel mit solchen Erzeugnissen zu erlassen (Az.: C-398/13 P).

Kläger halten Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen für rechtswidrig

Die Inuit Tapiriit Kanatami, eine Vereinigung, die die Interessen der kanadischen Inuit vertritt, und eine Reihe weiterer Vereinigungen und Einzelpersonen, die Robbenerzeugnisse herstellen und vertreiben, fochten vor dem Gericht der Europäischen Union die Durchführungsverordnung zur Verordnung 1007/2009/EG an. Sie machten geltend, die Verordnung 1007/2009/EG sei rechtswidrig, so dass es keine Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung gebe. Die Verordnung 1007/2009/EG über den Handel mit Robbenerzeugnissen schützt die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Inuit-Gemeinschaften, die die Robbenjagd als festen Bestandteil ihrer Kultur und Identität betreiben. In diesem Rahmen gestattet sie das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der EU grundsätzlich nur dann, wenn sie aus einer Jagd stammen, die von diesen Gemeinschaften traditionsgemäß und zum Lebensunterhalt betrieben wird. Das Gericht wies die Klage der Inuit Tapiriit Kanatami sowie der weiteren Vereinigungen und Einzelpersonen ab. Dagegen legten diese beim EuGH Rechtsmittel ein.

EuGH: Allgemeine Darstellung der nationalen Regelungsunterschiede in Verordnungsbegründung ausreichend

Der EuGH hat das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückgewiesen. Der EU-Gesetzgeber sei im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, sich auf eine allgemeine Darstellung der Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen über die Vermarktung von Robbenerzeugnissen und der sich daraus ergebenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts zu beschränken. Der EuGH weist darauf hin, dass sich die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung darauf beschränken könne, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihnen erreicht werden sollen. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, Zahl und Identität der Mitgliedstaaten anzugeben, deren nationale Regelung zum Erlass dieses Rechtsakts führte. Da die Begründung der Verordnung 1007/2009/EG für sich genommen ausreiche, könne dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es bei seiner Prüfung die von der Kommission während des gerichtlichen Verfahrens unterbreiteten zusätzlichen Informationen zum Stand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die zum Erlass dieser Verordnung führten, berücksichtigt hat.

Nationale Regelungsunterschiede konnten freien Verkehr mit Robbenerzeugnissen behindern

Laut EuGH konnte das Gericht zudem auf der Grundlage der Informationen, die sich sowohl aus der Begründung der Verordnung 1007/2009/EG als auch aus den von der Kommission vorgenommenen und von den Rechtsmittelführern vor dem EuGH nicht beanstandeten Präzisierungen ergäben, feststellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über den Handel mit Robbenerzeugnissen bestanden, die geeignet waren, den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu behindern. Das Gericht habe daraus zu Recht geschlossen, dass diese Unterschiede das Tätigwerden des EU-Gesetzgebers auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigen konnten, der es dem Gesetzgeber erlaube, im Hinblick auf eine Angleichung der nationalen Regeln der Mitgliedstaaten Rechtsakte zu erlassen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Bloße Vermarktungsmöglichkeit in der EU für Begründung einer Verletzung des Eigentumsrechts nicht ausreichend

Um eine Verletzung des durch die EU-Grundrechtecharta geschützten Eigentumsrechts geltend zu machen, genüge es außerdem nicht, sich auf die bloße Möglichkeit berufen zu haben, Robbenerzeugnisse in der EU zu vermarkten, ohne die ihres Erachtens durch die Grundverordnung beeinträchtigten Rechte zu benennen, so der EuGH weiter. Der Schutz des Eigentumsrechts beziehe sich nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten, sondern auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich eine gesicherte Rechtsposition ergebe, die eine selbstständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermögliche.

Art. 19 der UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker rechtlich nicht verbindlich

Darüber hinaus vertritt der EuGH die Ansicht, dass Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, wonach die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, bevor sie Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen beschließen oder durchführen, die sich auf diese Völker auswirken können, deren Zustimmung einholen sollen, als solchem keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme und dass auch die Verordnung 1007/2009/EG keine Verpflichtung enthalte, dieser Vorschrift zu genügen.

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