Verlängerung staatlicher Beihilfe als neue Beihilfe zu qualifizieren

Zitiervorschlag
Verlängerung staatlicher Beihilfe als neue Beihilfe zu qualifizieren. beck-aktuell, 26.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168316)
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist als Umgestaltung dieser Beihilfe und damit als neue Beihilfe einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Umgestaltung aus der Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden hat (Az.: C-590/14 P).
Griechischer Aluminiumhersteller erhält von öffentlichem Versorger Vorzugsstromtarif
Im Jahr 1960 gewährte DEI, ein öffentlicher Stromversorger in Griechenland, Alouminion, einem griechischen Aluminiumhersteller, vertraglich einen Vorzugstarif für die Lieferung von Elektrizität. Der Vertrag sollte am 31.03.2006 enden, sofern er nicht gemäß seinen Bestimmungen verlängert wurde. Mit Beschluss vom 23.01.1992 vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Alouminion mit diesem Vertrag gewährte Vorzugstarif eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilferegelung darstelle.
Öffentlicher Versorger kündigt Vertrag – Gericht setzt Kündigungswirkungen vorläufig aus
DEI kündigte den Vertrag zum 01.04.2006. Alouminion focht diese Kündigung vor den griechischen Gerichten an. Mit einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Anordnung vom 05.01.2007 setzte das zuständige griechische Gericht die Wirkungen der Kündigung vorläufig aus. DEI legte dagegen ein Rechtsmittel ein. Das Rechtsmittelgericht löste den Vertrag von 1960 durch Beschluss vom 06.03.2008 mit Wirkung von diesem Datum auf.
Kommission wertet Verlängerung der Vergünstigung durch gerichtliche Eilanordnung als neue Beihilfe
Mitte 2011 vertrat die Kommission in einem Beschluss die Ansicht, dass Griechenland Alouminion rechtswidrig eine staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Millionen Euro gewährt habe, da Alouminion nach der ersten einstweiligen Anordnung des griechischen Gerichts im Zeitraum vom 05.01.2007 bis zum 06.03.2008 weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs gekommen sei. Diese Beihilfe sei als neue Beihilfe anzusehen und mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie gewährt worden sei, ohne vorher bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Die Kommission verpflichtete Griechenland daher, die Beihilfe von Alouminion zurückzufordern.
EuG ging von bestehender Beihilfe aus
Alouminion erhob Klage beim Gericht der Europäischen Union, das den Beschluss der Kommission für nichtig erklärte. Das EuG vertrat die Auffassung, die Beihilfe sei als bestehende Beihilfe einzustufen gewesen. DIE legte dagegen ein Rechtsmittel beim EuGH ein und berief sich auf vom EuG begangene Rechtsfehler.
EuGH: Verlängerung der Beihilfe durch gerichtliche Eilanordnung stellt neue Beihilfe dar
Der EuGH hat das Urteil des EuG aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Er moniert, dass das EuG zu Unrecht angenommen habe, die erste vom griechischen Gericht erlassene einstweilige Anordnung könne nicht als Einführung oder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden. Die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe stelle einen Gesichtspunkt dar, der die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen könne. Deshalb sei die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe und somit als eine neue Beihilfe anzusehen. Folglich sei die Verlängerung der Vergünstigung durch die gerichtliche Eilanordnung als neue Beihilfe einzustufen.
Griechisches Gericht hätte seine Maßnahme der Kommission anzeigen müssen
Der EuGH sieht einen weiteren Rechtsfehler des EuG darin, dass dieses meinte, die nationalen Gerichte könnten sich mit der Begründung, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, den Verpflichtungen entziehen, die ihnen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegen. Denn ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht sei verpflichtet, der Kommission alle Maßnahmen (unter anderem die von diesem Gericht erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen und die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum auswirken können.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 26.10.2016
- C-590/14 P
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Verlängerung staatlicher Beihilfe als neue Beihilfe zu qualifizieren. beck-aktuell, 26.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168316)



