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EuGH

Verfallene Flugscheine unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht

Vollzeit mit der Brechstange?

Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23.12.2015 entschieden. Der Mehrwertsteueranspruch entstehe bereits mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein (Az.: C-250/14 und C-289/14).

Air France-KLM führte für unbenutzte Flugscheine keine Mehrwertsteuer ab

Von Air France-KLM (bis 2004: Air France) in Frankreich durchgeführte Inlandsflüge unterliegen einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5,5%. Seit 1999 führte Air France an den französischen Fiskus keine Mehrwertsteuer mehr auf den Verkaufserlös aus den Flugscheinen ab, die von den Fluggästen nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgte. Die Finanzverwaltung sah diese Flugscheine aber als mehrwertsteuerpflichtig an und erließ gegen Air France-KLM Nacherhebungsbescheide in Höhe von 4 Millionen Euro (ohne Verzugszinsen) für einen Zeitraum von drei Jahren.

Franchisevertrag: Hop!-Brit Air führte auf pauschalen Ausgleich für unbenutzte Flugscheine keine Mehrwertsteuer ab

Außerdem erbrachte Brit Air (seit 2013: Hop!-Brit Air), eine Tochtergesellschaft von Air France, im gleichen Zeitraum Beförderungsleistungen für Fluggäste im Rahmen eines mit Air France-KLM geschlossenen Franchisevertrags. Letzterer oblagen Vertrieb und Verwaltung der Flugscheine für die von Brit Air im Rahmen des Franchisevertrags betriebenen Linien. Air France-KLM vereinnahmte den Preis der Flugscheine und leitete ihn für jeden von Brit Air beförderten Fluggast an diese weiter. Für verkaufte, aber nicht benutzte Flugscheine zahlte Air France-KLM jährlich einen pauschalen Ausgleich, der einem prozentualen Anteil von 2% des auf den im Rahmen des Franchisevertrags betriebenen Linien erzielten Jahresumsatzes (einschließlich der Mehrwertsteuer) entsprach. Da Brit Air für diesen Pauschalbetrag keine Mehrwertsteuer abführte, erließ die Finanzverwaltung auch gegen sie Nacherhebungsbescheide. Das französische Vorlagegericht, der Conseil d’État, rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren insbesondere zur Klärung der Frage an, ob Flugscheine, die nicht benutzt wurden, der Mehrwertsteuer unterliegen können.

EuGH: Mehrwertsteueranspruch entsteht mit Vereinnahmung des Flugscheinpreises

Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht. Der Mehrwertsteueranspruch entstehe schon mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein. Zwar setze der Anspruch auch voraus, dass die Beförderungsleistung erbracht wird. Die Gegenleistung für den beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis hänge aber nicht von der körperlichen Anwesenheit des Fluggastes beim Anbordgehen ab. Sie bestehe vielmehr in dem Recht des Fluggastes, in den Genuss der Durchführung der Beförderungsleistung zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht wahrnimmt. Die Mehrwertsteuer werde damit bereits dann geschuldet, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Außerdem stellte der EuGH fest, dass in Fällen, in denen ein Dritter (hier: Air France-KLM) die Flugscheine einer Fluggesellschaft (hier: Brit Air) im Rahmen eines Franchisevertrags vertreibt und an Letztere für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, auch auf diesen Pauschalbetrag Mehrwertsteuer anfällt.