Slowakische Behindertenbeihilfen und Weihnachtsgratifikation für Geringverdiener mit EU-Recht vereinbar

Zitiervorschlag
Slowakische Behindertenbeihilfen und Weihnachtsgratifikation für Geringverdiener mit EU-Recht vereinbar. beck-aktuell, 16.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187981)
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer EU-Verordnung verstoßen. Die gewährten Zuwendungen fallen nicht, beziehungsweise soweit die Weihnachtsgratifikation betroffen ist, nicht nachweislich unter die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 16.09.2015 entschieden (Az.: C-361/13 und C-433/13).
Weihnachtsgratifikation für Geringverdiener
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar. In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60% des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu diesen Leistungen gehören auch die Altersrente, die Frührente, die Invalidenrente, die Sozialrente, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente. Die Weihnachtsgratifikation beträgt höchstens 66,39 Euro.
Hilfen für behinderte Menschen
Ferner kann Schwerbehinderten Betreuungsgeld oder eine Beihilfe zum Ausgleich der mit ihren besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten gewährt werden. Diese Beihilfen, die die sozialen Auswirkungen der Behinderung, unter der diese Personen leiden, ausgleichen sollen, setzen ebenfalls voraus, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in der Slowakei hat. Schließlich kann Pflegegeld an Personen gewährt werden, die die Pflege von Behinderten sicherstellen, wenn die beteiligten Personen in der Slowakei wohnen. Da die Kommission davon ausgeht, dass die drei genannten Beihilfen und die Weihnachtsgratifikation Leistungen bei Krankheit beziehungsweise Leistungen bei Alter darstellen, deren Zahlung nicht vom Wohnort des Begünstigten abhängig gemacht werden darf, hat sie beim Gerichtshof zwei Klagen wegen Vertragsverletzung gegen die Slowakei erhoben.
Schwerbehinderten-Beihilfe nach Ermessen keine Leistung der sozialen Sicherheit
Der Gerichtshof hat die Klagen der Kommission abgewiesen. Grundsätzlich falle nur eine Leistung der sozialen Sicherheit in den Anwendungsbereich der Verordnung, wenn sie auf Grundlage objektiver Kriterien gewährt werde, die, wenn sie erfüllt seien, einen Anspruch auf die Leistung eröffnen würden, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände des Antragstellers berücksichtigen dürfte. Außerdem müsse sich die Leistung auf eines der ausdrücklich in dieser Verordnung aufgeführten Risiken, wie Alter oder Krankheit, beziehen. Vorliegend könnten die drei Beihilfen einem Schwerbehinderten gewährt werden, für den nach einer medizinisch-sozialen Begutachtung festgestellt wird, dass er auf persönliche Betreuung, einen Ausgleich der Mehrkosten oder Pflege angewiesen ist. Somit zielten die slowakischen Rechtsvorschriften darauf ab, dass Schwerbehinderten die ihren persönlichen Bedürfnissen am besten angepasste Leistung gewährt wird. Die slowakischen Behörden verfügten bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen über einen Beurteilungsspielraum, da diese Leistungen nach einer im Ermessen liegenden und einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers gewährt werden. Daher könnten diese Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Weihnachtsgratifikation nicht unbedingt Leistung bei Alter
Die Gewährung der Weihnachtsgratifikation unterliege zwar genauen und objektiven Bedingungen, die den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die persönliche Bedürftigkeit des Antragstellers einräumen, so der EuGH weiter. Die Gratifikation diene dazu, den Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die unter die Verordnung fallenden Leistungen bei Alter umfassten nur Zulagen, die ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden, aus genau den gleichen Mitteln wie diese Renten finanziert werden und diese ergänzen. Die Weihnachtsgratifikation werde nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt. Der Kreis der Begünstigten umfasse auch die Bezieher anderer Renten wie die einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente. Insofern ergänze die Weihnachtsgratifikation zwar die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben. Sie solle aber auch die schwierige soziale Situation anderer Personen mit geringem Einkommen abmildern. Unter diesen Umständen habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Weihnachtsgratifikation eine Leistung bei Alter darstelle und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung falle.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.09.2015
- C-361/13; C-433/13
Zitiervorschlag
Slowakische Behindertenbeihilfen und Weihnachtsgratifikation für Geringverdiener mit EU-Recht vereinbar. beck-aktuell, 16.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187981)



