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EuGH

Reha-Zentren müssen mit Gema-Forderungen rechnen

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten von Reha-Zentren unterliegt der Gema-Gebührenpflicht, da die Ausstrahlung eine “öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 31.05.2016 entschieden (Az.: C-117/15).

EuGH: Situation ähnlich wie in einer Gastwirtschaft

Die rechtliche Situation sei ähnlich wie in einer Gastwirtschaft, einem Hotel oder einer Kureinrichtung, in denen der Betreiber Radio- oder Fernsehgeräte aufstellt. Anlass des Urteils ist ein Rechtsstreit zwischen dem Betreiber eines Reha-Zentrums und der Rechte-Verwertungsgesellschaft Gema. Den konkreten Fall muss nun das Kölner Landgericht entscheiden.