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EuGH

Rat durfte Gelder der National Iranian Oil Company einfrieren

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil Company vom Herbst 2012 bis zu ihrer Streichung aus der Liste im Januar 2016 durch den Rat war mit Blick auf das iranische Nuklear- und Trägerraketenprogramm rechtmäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden und eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bestätigt (Az.: C-440/14 P).

Rat fror wegen iranischen Atomprogramms Gelder der National Iranian Oil Company ein

Der Rat fror 2012 wegen Besorgnis über das iranische Nuklear- und Trägerraketenprogramm die Gelder einer ganzen Reihe im Eigentum des iranischen Staates stehender Einrichtungen der Öl- und Gasbranche ein. So fror er ab dem 16.10.2012 die Mittel der National Iranian Oil Company (NIOC) ein und begründete dies wie folgt: "Staatliche Einrichtung, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC wird vom Ölministerium geleitet. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC". Die NIOC klagte dagegen vor dem EuG und forderte die Nichtigerklärung des Einfrierens ihrer Gelder. Das EuG wies die Klage ab. Daraufhin legte die NIOC beim EuGH ein Rechtsmittel mit dem Ziel der Aufhebung des EuG-Urteils ein.  

EuGH: Einfrieren der Gelder war rechtmäßig  

Der EuGH hat das Rechtsmittel der NIOC zurückgewiesen und das Einfrieren ihrer Gelder bestätigt. Dessen Gültigkeit habe sich somit bis zur Freigabe der Gelder am 16.01.2016 erstreckt, als der Großteil der internationalen Sanktionen gegen den Iran von der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft aufgehoben worden sei.  

Rat durfte sich Durchführung der Verordnung vorbehalten  

Zwar sei es im Allgemeinen Aufgabe der Kommission, die Verordnungen des Rates durchzuführen, doch könne der Rat sich in entsprechend begründeten Sonderfällen die Durchführung vorbehalten. Dies sei hier der Fall gewesen. Wie der EuGH erläutert, habe sich der Rat die Befugnis zum Erlass der sensibelsten restriktiven Maßnahmen vorbehalten, nämlich die Aufstellung der Listen der natürlichen und juristischen Personen, deren Gelder eingefroren worden seien. Denn Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern hätten eine beträchtliche negative Auswirkung auf das Leben und die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Betroffenen und müssten kurzfristig aufgrund von Verfahren erlassen werden, deren Kohärenz und Koordination der Rat am besten gewährleisten könne. Laut EuGH durfte der Rat daher davon ausgehen, dass die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern einen Sonderfall darstellten, der es rechtfertigte, dass er sich die Durchführungsbefugnis vorbehielt.  

Einfrierkriterium fehlerfrei ausgelegt  

Laut EuGH hat das Gericht auch das Kriterium, auf das der Rat das Einfrieren der Gelder der NIOC stützte, korrekt ausgelegt. Denn der Rat habe ab 2012 das Aufnahmekriterium insofern ausgeweitet, als er natürliche und juristische Personen einbezog, die zwar (wie die NIOC) keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur nuklearen Proliferation aufwiesen, diese aber durch die Bereitstellung von Ressourcen oder materiellen, finanziellen oder logistischen Mitteln für die iranische Regierung begünstigen konnten und ihr damit die Fortführung ihrer proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichten.

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