Portugal muss von Massenentlassung bei Air Atlantis betroffene Arbeitnehmer entschädigen

Zitiervorschlag
Portugal muss von Massenentlassung bei Air Atlantis betroffene Arbeitnehmer entschädigen. beck-aktuell, 09.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188266)
Portugal muss ehemaligen Arbeitnehmern der früheren TAP-Tochtergesellschaft Air Atlantis (AIA), die im Zuge der Auflösung von AIA entlassen worden sind, eine Entschädigung leisten. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union vor dem Hintergrund entschieden, dass das Oberste Gericht Portugals es im Rahmen der erhobenen Kündigungsschutzklagen unterlassen hatte, den EuGH zur Frage eines Betriebsübergangs von AIA auf TAP anzurufen. Der EuGH stellt zugleich fest, dass von einem Betriebsübergang auszugehen sei (Urteil vom 09.09.2015, Az.: C-160/14).
Sachverhalt
Im Februar 1993 wurde AIA, eine 1985 gegründete Gesellschaft, die in der Charterflugbranche tätig war, aufgelöst. Im Zuge der Auflösung wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens und weiteren 96 Personen im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. Ab Mai 1993 übernahm TAP, die Hauptaktionärin von AIA, einen Teil der Flüge, zu deren Durchführung sich AIA im Zeitraum vom 01.05.1993 bis 31.10.1993 verpflichtet hatte. TAP führte auch eine Reihe von Charterflügen durch. Auf diesem Markt war sie bis dahin nicht tätig gewesen, da die betreffenden Strecken zuvor von AIA bedient worden waren. Zu diesem Zweck benutzte TAP einen Teil der Ausrüstung, die AIA für ihre Tätigkeit verwendet hatte, insbesondere vier Flugzeuge. TAP übernahm auch die Miete dieser Flugzeuge und die Büroausstattungen von AIA in Lissabon und Faro sowie weitere Mobiliargüter. Außerdem stellte TAP eine Reihe ehemaliger Beschäftigter von AIA ein.
Gekündigte Arbeitnehmer klagten auf Weiterbeschäftigung
Der Kläger und die 96 weiteren Arbeitnehmer erhoben beim Arbeitsgericht in Lissabon Klage gegen die ihnen gegenüber ausgesprochene Massenentlassung. Sie beantragten, bei TAP weiterbeschäftigt zu werden, sowie Zahlung ihres Entgelts. Das Gericht stellte fest, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe und ordnete die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer in den entsprechenden Gruppen und die Zahlung von Entschädigungen an. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Arbeitnehmer wandten sich daraufhin erfolglos mit einer Kassationsbeschwerde an den Supremo Tribunal de Justiça (Oberstes Gericht). Für die Annahme eines Betriebsübergangs reiche es nicht aus, dass eine Geschäftstätigkeit “bloß fortgesetzt“ werde, da außerdem erforderlich sei, dass die Identität des Betriebs gewahrt bleibe.
Arbeitnehmer verklagen portugiesischen Staat
Ein Vorabentscheidungsersuchen lehnte das Gericht ab, sodass die Arbeitnehmer Klage gegen den portugiesischen Staat auf Zahlung von Schadenersatz erhoben. Das in dieser Sache befasste Gericht wandte sich an den Gerichtshof, um klären zu lassen, ob der Begriff “Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie die Situation erfasst, in der sich die Arbeitnehmer von AIA befanden. Außerdem will es vom EuGH wissen, ob das Oberste Gericht verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Begriffs zur Vorabentscheidung vorzulegen, und ob das portugiesische Recht dem Unionsrecht zuwiderläuft, soweit es vorsieht, dass eine Schadenersatzklage gegen den Staat erst erhoben werden kann, nachdem die schädigende Entscheidung für nichtig erklärt wurde.
EuGH bejaht Übergang des Betriebs von AIA auf TAP
Der EuGH hat im Sinne des Klägers entschieden. Es habe ein “Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie vorgelegen. In einer Situation, die die Luftverkehrsbranche betrifft, sei der Übergang von Material als wesentlicher Gesichtspunkt der Bewertung anzusehen, ob ein “Betriebsübergang“ im Sinne der Richtlinie stattgefunden habe. TAP sei an die Stelle von AIA in den Mietverträgen über Flugzeuge getreten und habe die Flugzeuge tatsächlich verwendet, was zeige, dass Elemente übernommen wurden, die für die Fortsetzung der zuvor von AIA ausgeübten Tätigkeit unerlässlich sind. Außerdem seien eine Reihe anderer Ausstattungen übernommen worden. Die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren stelle das entscheidende Element dar, um die Wahrung der Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit festzustellen.
Oberstes Gericht hätte um Vorabentscheidung ersuchen müssen
Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung erlaube es dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert würden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Das Oberste Gericht sei verpflichtet gewesen, um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs “Betriebsübergang“ zu ersuchen, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen, zumal es sich um ein Gericht handele, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten. Außerdem seien voneinander abweichende Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte zur Auslegung dieses Begriffs ergangen. In den verschiedenen Mitgliedstaaten hätten zudem wiederholt Schwierigkeiten bei Auslegung des Begriffs “Betriebsübergang» bestanden.
Schadenersatz darf nicht von Nichtigerklärung gerichtlicher Entscheidung abhängig sein
Das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die wie die portugiesischen Rechtsvorschriften vorsieht, dass die Haftung des Staats erst festgestellt werden kann, nachdem die schädigende Entscheidung für nichtig erklärt wurde, auch wenn eine solche Nichtigerklärung praktisch ausgeschlossen ist. Eine solche nationale Vorschrift könne die Erlangung von Ersatz für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, übermäßig erschweren, da die Fälle, in denen die Entscheidungen des Obersten Gerichts überprüft werden könnten, extrem beschränkt sind.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 09.09.2015
- C-160/14
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Portugal muss von Massenentlassung bei Air Atlantis betroffene Arbeitnehmer entschädigen. beck-aktuell, 09.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188266)



