Höhere Alkoholsteuer könnte milderes Mittel gegenüber Mindestpreis für alkoholische Getränke sein

Zitiervorschlag
Höhere Alkoholsteuer könnte milderes Mittel gegenüber Mindestpreis für alkoholische Getränke sein. beck-aktuell, 05.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182761)
Die Einführung eines Mindestverkaufspreises für alkoholische Getränke in Schottland verstößt gegen EU-Recht, falls eine höhere Besteuerung solcher Getränke den freien Warenverkehr weniger einschränken würde. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23.12.2015 entschieden. Dass eine höhere Besteuerung zusätzliche Vorteile mit sich bringen und dem Ziel, Alkoholmissbrauch zu bekämpfen, umfassender dienen könnte, rechtfertige es nicht, von ihr abzusehen. Vielmehr spräche dies eher für eine steuerliche Maßnahme (Az.: C-333/14).
Schottland beschließt Mindestverkaufspreis für alkoholische Getränke
2012 verabschiedete das schottische Parlament ein Gesetz, das für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit (MPA) vorschreibt. Dieser Mindestpreis errechnet sich anhand einer Formel, die den Alkoholgehalt und das Alkoholvolumen in dem Erzeugnis berücksichtigt. Durch den Mindestpreis sollen der Konsum bestimmter stark alkoholhaltiger und derzeit billiger Getränke verteuert und so der Alkoholkonsum in der Bevölkerung verringert und so Gesundheit und Leben von Menschen geschützt werden. Nach Ansicht des schottischen Gesetzgebers sind steuerliche Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet dieses Ziel zu erreichen.
Alkoholherstellerverbände: Unzulässige mengenmäßige Beschränkung des Handelsverkehrs
Die Scotch Whisky Association und andere Verbände von Herstellern alkoholischer Getränke haben gegen dieses Gesetz Klage erhoben. Sie machen geltend, das schottische Gesetz sei eine mit dem EU-Recht unvereinbare mengenmäßige Beschränkung des Handelsverkehrs und führe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Alkoholhändlern. Nach ihrer Ansicht können die mit dem Gesetz verfolgten Ziele auf weniger einschränkende Weise durch steuerliche Maßnahmen verwirklicht werden.
Schottisches Vorlagegericht: Mögliche Beschränkung gerechtfertigt?
Das schottische Vorlagegericht, der Oberste Gerichtshof Schottlands (Court of Session, Inner House), bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob die Einführung eines Mindestpreises mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es wollte insbesondere wissen, ob das streitige Gesetz zu einer Einschränkung des freien Warenverkehrs führen werde, und falls ja, ob diese Einschränkung mit dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden könne. Zudem sollte der EuGH die Frage beantworten, ob diese Maßnahme gerechtfertigt sein könne, wenn der EU-Staat steuerliche Maßnahmen ergreifen könnte, die den freien Warenverkehr und den Wettbewerb weniger verfälschten, aber umfassendere Ziele verfolgten als die konkret angestrebten.
EuGH: Höhere Alkoholsteuer könnte milderes Mittel sein - Prüfung obliegt schottischem Gericht
Der EuGH stellt zunächst fest, dass der Mindestverkaufspreis eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV darstellt. Denn er verhindere, dass sich niedrigere Gestehungskosten eingeführter Erzeugnisse im Verkaufspreis niederschlagen können und erschwere damit alkoholhaltigen Getränken aus anderen EU-Staaten den Zugang zum britischen Markt. Eine solche Maßnahme lasse sich nur dann mit Gründen des Gesundheitsschutzes rechtfertigen, wenn sie gemessen an dem mit ihr verfolgten Ziel - hier: Verringerung des gefährlichen Alkoholkonsums wie auch des Alkoholkonsums allgemein - verhältnismäßig ist. Auch wenn die Vorgabe eines MPA geeignet sei den Alkoholkonsum zu verringern, sei sie daher nicht gerechtfertigt, wenn die Gesundheit ebenso wirksam durch weniger einschränkende steuerliche Maßnahmen geschützt werden kann. Der EuGH vertritt die Ansicht, dass eine Erhöhung der Steuern auf alkoholische Getränke weniger einschränkend sein könne als ein Mindestpreis, da sie den Wirtschaftsteilnehmern die Freiheit belasse, ihre Verkaufspreise selbst festzulegen. Ob andere Maßnahmen wie etwa eine höhere Alkoholsteuer die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam schützen können wie ein Mindestpreis, gleichzeitig aber den Handel mit diesen Waren innerhalb der EU weniger einschränken, müsse aber letztlich das schottische Gericht klären.
Umfassendere Zielverwirklichung spricht für höhere Steuer
Dass sich mit steuerlichen Maßnahmen das Ziel des Gesundheitsschutzes möglicherweise in einem umfassenderen Sinne erreichen ließe als mit einem Mindestpreis, kann nach Auffassung des EuGH nicht rechtfertigen, dass von solchen Maßnahmen Abstand genommen wird. Der EuGH merkt an, dass eine steuerliche Maßnahme eine allgemeine Anhebung der Getränkepreise nach sich zöge und dadurch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch beitrüge. Dies spräche in Anbetracht des doppelten Ziels des schottischen Gesetzgebers eher für diese steuerliche Maßnahme als für einen Mindestpreis. Das schottische Gericht müsse außerdem sämtliche von der schottischen Regierung vorgelegten Beweise objektiv prüfen. Dabei dürfe es sich nicht auf die Informationen beschränken, die zur Zeit der Verabschiedung der streitigen Rechtsvorschriften durch den Gesetzgeber verfügbar gewesen seien.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 23.12.2015
- C-333/14
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Höhere Alkoholsteuer könnte milderes Mittel gegenüber Mindestpreis für alkoholische Getränke sein. beck-aktuell, 05.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182761)



