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EuGH

Maßnahmen der EU-Kommission zur Bekämpfung des Pflanzenschädlings Xylella fastidiosa rechtmäßig

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Die Europäische Kommission hat die EU-Staaten 2015 zu Recht verpflichtet, alle Pflanzen, die von dem bakteriellen Pflanzenschädling Xylella fastidiosa befallen sein können und sich in der Nähe von bereits befallenen Pflanzen befinden, auch ohne Befallssymptome zu entfernen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.06.2016 auf Vorlage eines italienischen Gerichts im Streit um eine Fällanordnung gegen Eigentümer von Olivenhainen entschieden. Die Maßnahme sei durch das Vorsorgeprinzip gerechtfertigt und auch verhältnismäßig (Az.: C-78/16 und C-79/16).

EU-Kommission: EU-Staaten müssen sämtliche Wirtspflanzen in der Nähe von Pflanzen mit Xylella-Befall entfernen

Die phytopathogene Bakterie Xylella fastidiosa, die viele Pflanzen befällt und ihren Tod durch Austrocknung verursachen kann, wurde in Europa erstmals 2013 an Olivenbäumen in der italienischen Region Apulien entdeckt. 2015 verpflichtete die EU-Kommission die Mitgliedstaaten per Beschluss, Wirtspflanzen der Bakterie Xylella unabhängig von ihrem Gesundheitszustand auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die von der Bakterie befallenen Pflanzen unverzüglich zu entfernen. Der Beschluss selbst sieht keine Entschädigungsregelung vor.

Betroffene Olivenhain-Eigentümer klagen gegen Umsetzung

Die italienischen Behörden wiesen im Einklang mit diesem Beschluss mehrere Eigentümer von Olivenhainen in der Provinz Brindisi an, die von der Bakterie Xylella befallenen Olivenbäume sowie alle Wirtspflanzen, auch solche ohne Befallssymptome, auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Olivenbäume zu fällen. Das mit der Sache befasste italienische Verwaltungsgericht setzte den Vollzug der Anordnung, die in der Nähe der befallenen Olivenbäume befindlichen Pflanzen zu entfernen, aus und fragte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach der Vereinbarkeit des Kommissions-Beschlusses mit dem EU-Recht.

EuGH: Kommissionsbeschluss mit Pflanzenquarantänerichtlinie 2000/29/EG vereinbar

Der EuGH hat die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses bestätigt. Dieser sei mit der Pflanzenquarantänerichtlinie 2000/29/EG vereinbar. Der EuGH stellte zunächst fest, dass der Beschluss keinen Widerspruch enthält. Die Pflicht, alle Wirtspflanzen auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen "unverzüglich" zu entfernen, stehe nicht im Widerspruch zu der Pflicht, vorher eine geeignete Pflanzenschutzbehandlung durchzuführen, die auch eine Entfernung von Pflanzen einschließen kann. Denn diese vorherige Behandlung betreffe nicht die Pflanzen selbst, sondern die infektiösen Insekten als "Vektoren" der Bakterien, und solle das Risiko ihrer Ausbreitung bei der Entfernung der Pflanze begrenzen.

Maßnahme durch Vorsorgeprinzip gerechtfertigt

Die Entfernungsanordnung ist laut EuGH durch das Vorsorgeprinzip gerechtfertigt. Zwar hätten wissenschaftliche Gutachten nicht nachgewiesen, dass die Bakterie Xylella ursächlich für die rasche Austrocknung der Olivenbäume ist. Die Gutachten belegten aber einen signifikanten Zusammenhang zwischen der Bakterie und der Erkrankung der Olivenbäume. Das Vorsorgeprinzip könne daher die Entfernung der befallenen Pflanzen rechtfertigen, auch wenn insoweit wissenschaftliche Ungewissheiten fortbestünden.

Umfang der Maßnahme erforderlich

Die angeordnete Maßnahme sei auch in ihrem Umfang erforderlich, so der EuGH weiter. Wissenschaftliche Daten hätten gezeigt, dass die Verbreitung von Xylella hauptsächlich von bestimmten Zikaden abhängt, deren Flugreichweite im Durchschnitt auf etwa 100 Meter begrenzt ist, und dass kürzlich kontaminierte Pflanzen symptomfrei sein können. Angesichts dieser wissenschaftlichen Daten sei die Pflicht zur Entfernung der Wirtspflanzen auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um eine befallene Pflanze als angemessene, zur Verhinderung einer Ausbreitung der Bakterie erforderliche Maßnahme anzusehen.

Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinn

Der EuGH hält die Maßnahme auch für verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Entfernung der Wirtspflanzen in der Nähe befallener Pflanzen stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Pflanzenschutz verfolgten Ziel. Zum einen ergehe sie im Anschluss an weniger belastende, von der Kommission im Jahr 2014 getroffene Maßnahmen, mit denen die Ausbreitung der Bakterie in den Norden der Provinz Lecce nicht habe verhindert werden können. Zum anderen habe die Kommission unter bestimmten Umständen davon abgesehen, die Entfernung der Wirtspflanzen in der Nähe befallener Pflanzen vorzuschreiben, und zwar dann, wenn – wie es in der Provinz Lecce der Fall sei – die Bakterie Xylella nicht mehr getilgt werden kann.

Kommission muss Entwicklung neuer Behandlungsmethoden Rechnung tragen

Der EuGH weist darauf hin, dass derzeit keine weniger belastender Maßnahmen möglich seien, weil es (noch) keine Behandlung gebe, mit der die befallenen Pflanzen vor Ort wieder gesunden können. Er betonte aber, dass die Kommission ihren Beschluss ändern müsste, sollte die Entwicklung neue Methoden hervorbringen, die zur Tilgung der Bakterie keine Entfernung von Wirtspflanzen in der Nähe befallener Pflanzen mehr erfordert.

Fehlen einer Entschädigungsregelung im Beschluss unschädlich

Schließlich legte der EuGH dar, dass der Beschluss nicht deshalb ungültig sei, weil er keine Entschädigungsregelung enthält. Denn ein Entschädigungsanspruch der Eigentümer der gefällten Olivenbäume sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil weder die Richtlinie noch der Beschluss eine entsprechende Regelung enthalten. Ein Entschädigungsanspruch könne sich unter bestimmten Umständen auch aus der EU-Grundrechtecharta ergeben.