Markthallenbetreiber kann zur Unterbindung von Markenrechtsverletzungen durch Händler verpflichtet werden

Zitiervorschlag
Markthallenbetreiber kann zur Unterbindung von Markenrechtsverletzungen durch Händler verpflichtet werden. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173486)
Auch der Betreiber eines physischen Marktplatzes (hier: Prager Markthallen) kann dazu gezwungen werden, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.07.2016 entschieden. Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz handelt. Für gerichtliche Anordnungen gegenüber Betreibern physischer Marktplätze gölten dabei dieselben Voraussetzungen wie für solche gegenüber Betreibern von Online-Marktplätzen (Az.: C-494/15).
Betreiberin der Prager Markthallen soll von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abstellen
Die Gesellschaft Delta Center ist Mieterin der Prager Markthallen. Sie hat die verschiedenen auf diesem Platz befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Mehrere Hersteller und Vertreiber von Markenerzeugnissen stellten fest, dass dort Fälschungen ihrer Erzeugnisse verkauft wurden. Sie haben daher bei den tschechischen Gerichten beantragt, Delta Center aufzugeben, die Vermietung der Verkaufsflächen in diesen Hallen an Personen zu beenden, die solche Verstöße begangen haben. Die Markeninhaber vertreten die Ansicht, dass der Betreiber eines physischen Marktplatzes ebenso wie Betreiber von Online-Marktplätzen gemäß der Richtlinie 2004/48/EG über geistiges Eigentum gerichtlich dazu gezwungen werden kann, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.
Tschechisches Vorlagegericht: Gerichtliche Anordnung gegenüber Betreiber eines physischen Marktplatzes zulässig?
Der im Weg der Kassationsbeschwerde angerufene Oberste Gerichtshof in Tschechien (Nejvyšší soud) rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an. Er wollte wissen, ob es tatsächlich möglich ist, dem Betreiber eines physischen Marktplatzes aufzugeben, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.
EuGH: Verkaufsflächen untervermietender Markthallenmieter ist "Mittelsperson"
Laut EuGH kann auch der Betreiber eines physischen Marktplatzes dazu gezwungen werden, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen sowie Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Nach der Richtlinie 2004/48/EG könnten Markeninhaber gerichtlich gegen "Mittelspersonen" vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung ihrer Marken in Anspruch genommen werden. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbiete und so diesen Dritten die Möglichkeit biete, dort gefälschte Waren feilzubieten, sei als "Mittelsperson" zu qualifizieren. Der EuGH betont, dass es keine Rolle spiele, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz betrifft. Denn der Anwendungsbereich der Richtlinie sei nicht auf den elektronischen Handel beschränkt.
Anforderungen an gerichtliche Anordnungen gegenüber Betreibern physischer und virtueller Marktplätze identisch
Der EuGH weist zudem darauf hin, dass für gerichtliche Anordnungen an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, dieselben Voraussetzungen gölten wie für Anordnungen an Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz. Daher müssten diese Anordnungen nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch gerecht und verhältnismäßig sein. Sie dürften folglich nicht übermäßig kostspielig sein und auch keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Auch könne von der Mittelsperson keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden. Hingegen könne die Mittelsperson gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, die helfen zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen durch denselben Händler auftreten. Zudem müssten die Anordnungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Schranken für den rechtmäßigen Handel sicherstellen.
- Redaktion beck-aktuell
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Markthallenbetreiber kann zur Unterbindung von Markenrechtsverletzungen durch Händler verpflichtet werden. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173486)



