Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH

Lastenbeteiligung der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger bei Bankenrettung mit EU-Recht vereinbar

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Bankenmitteilung der Europäischen Kommission "über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 01.08.2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise" ist gültig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.07.2016 entschieden. Insbesondere verstoße es nicht gegen EU-Recht, dass die Bankenmitteilung für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zugunsten einer notleidenden Bank eine Beteiligung von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Titel an den Lasten voraussetzt (Az.: C-526/14).

Notleidende slowenische Banken werden unter Beteiligung der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger staatlich unterstützt

Fünf slowenische Banken gerieten infolge der weltweiten Finanzkrise in eine Schieflage und verfügten nicht mehr über ausreichendes Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger und zur Deckung des Wertes der Einlagen. Die Slowenische Zentralbank beschloss deshalb im Dezember 2013 außerordentliche Maßnahmen, um zwei Banken zu rekapitalisieren, eine zu retten und zwei zu liquidieren. Die EU-Kommission genehmigte die vorab angemeldeten staatlichen Beihilfen an die fünf betroffenen Banken. Die von der Zentralbank beschlossenen Maßnahmen sahen dabei eine Beteiligung der Aktionäre und der nachrangigen Gläubiger vor.

Slowenischer Verfassungsgerichtshof: Bankenmitteilung gültig?

Grundlage der Maßnahmen war das slowenische Gesetz über das Bankwesen, das die Bankenmitteilung der Kommission "über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 01.08.2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise" in slowenisches Recht umsetzte. Die Bankenmitteilung wurde erlassen, um Leitlinien in Bezug auf die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von dem Finanzsektor während der Finanzkrise gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu geben. Der mit mehreren Anträgen auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über das Bankwesen befasste Verfassungsgerichtshof Sloweniens (Ustavno sodišče) rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und legte diesem Fragen zur Gültigkeit und zur Auslegung von Bestimmungen der Bankenmitteilung der Kommission vor.

EuGH: Lastenbeteiligung gerechtfertigt

Der EuGH hat entschieden, dass die Bankenmitteilung gültig ist. Dass diese für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe eine Beteiligung von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Titel an den Lasten voraussetzt, sei mit dem EU-Recht vereinbar. Die Bankenmitteilung sei auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV erlassen worden, wonach die Kommission eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EU-Staats als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen könne. Die Lastenverteilungsmaßnahmen sollten sicherstellen, dass Banken mit einer Kapitallücke vor einer etwaigen Gewährung staatlicher Beihilfen mit ihren Investoren an einer Verringerung dieser Kapitallücke arbeiten, um die Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe zu begrenzen. Eine gegenteilige Lösung könnte laut EuGH Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da die Banken, deren Anteilseigner und nachrangige Gläubiger nicht zur Verringerung der Kapitallücke beigetragen hätten, eine höhere staatliche Beihilfe erhielten, als zur Schließung der verbleibenden Kapitallücke erforderlich gewesen wäre. Ferner habe die Kommission mit dem Erlass der Bankenmitteilung nicht in die Zuständigkeiten des Rates der Europäischen Union eingegriffen.

Vertrauensschutzgrundsatz und Eigentumsrecht durch Lastenbeteiligung nicht verletzt

Nach Auffassung des EuGH können sich die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Denn der Umstand, dass die nachrangigen Gläubiger in den ersten Phasen der internationalen Finanzkrise nicht aufgefordert worden seien, einen Beitrag zur Rettung der Kreditinstitute zu leisten, begründe kein berechtigtes Vertrauen der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger darauf, auch in Zukunft keinen Lastenverteilungsmaßnahmen unterworfen zu werden. Da die Anteilseigner bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden hafteten, könne es im Übrigen nicht als Eingriff in ihr Eigentumsrecht angesehen werden, dass sie zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beitragen müssen, die Verluste der Bank zu absorbieren.

Kein Richtlinienverstoß durch Lastenverteilungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft

Die Bankenmitteilung verstößt dem EuGH zufolge durch die Voraussetzung einer Lastenbeteiligung der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger auch nicht gegen die Richtlinie 2012/30/EU. Nach dieser Richtlinie bedürfe es für Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei Aktiengesellschaften eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft. Soweit die Bankenmitteilung vorsehe, dass bestimmte Änderungen des Grundkapitals einer Bank ohne einen Beschluss der Hauptversammlung oder deren Zustimmung vorgenommen werden können, sei dies aber mit der Richtlinie vereinbar. Denn wenn sich die Mitgliedstaaten in einer besonderen Situation veranlasst sehen könnten, solche Lastenverteilungsmaßnahmen ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu erlassen, könne dieser Umstand die Gültigkeit der Bankenmitteilung nicht in Frage stellen. Diese Maßnahmen dürften nur im Fall beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie mit dem Ziel der Vermeidung eines systemischen Risikos und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems erlassen werden.

Maßnahmen der Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Titel auf das zur Schließung einer Kapitallücke Erforderliche zu begrenzen

In Bezug auf die Umwandlung oder Abschreibung der nachrangigen Titel ist der EuGH der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat notleidende Banken vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe weder zu diesen Maßnahmen verpflichten muss noch dazu, diese Titel vollumfänglich zum Ausgleich der Verluste einzusetzen. In einem solchen Fall könne die geplante staatliche Beihilfe allerdings nicht als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden. Der Mitgliedstaat sowie die Banken, die Empfänger der geplanten staatlichen Beihilfen seien, trügen das Risiko einer Unvereinbarkeitsentscheidung der Kommission. Der EuGH betont aber, dass die Maßnahmen der Umwandlung oder Abschreibung nachrangiger Titel nicht über das hinausgehen dürften, was zur Schließung einer Kapitallücke der betroffenen Bank erforderlich sei.

Lastenverteilungsmaßnahmen sind "Sanierungsmaßnahmen"

Weiter stellt der EuGh fest, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen unter den Begriff "Sanierungsmaßnahmen" im Sinn der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten fallen. Denn da diese Lastenverteilungsmaßnahmen darauf abzielten, die Eigenkapitalposition der Banken wiederherzustellen und deren Kapitallücken zu schließen, sei ihr Gegenstand die Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage eines Kreditinstituts.

Bankenmitteilung hat für EU-Staaten keine Bindungswirkung

Der EuGH äußert sich außerdem zur Frage einer Bindungswirkung der Bankenmitteilung für die Mitgliedstaaten. Er führt aus, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens Leitlinien erlassen könne, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtige. Die Kommission beschränke somit dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlasse und durch ihre Veröffentlichung ankündige, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens. Sie beschränke es in dem Sinne, dass sie eine angemeldete staatliche Beihilfe, die diesen Normen entspreche, grundsätzlich genehmigen muss. Im Übrigen entbinde der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat berufe. Vielmehr behielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in dieser Mitteilung vorgesehenen Kriterien entsprechen, und könne die Kommission solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen. Folglich könne die Bankenmitteilung keine selbständigen Verpflichtungen zu Lasten der Mitgliedstaaten begründen und habe ihnen gegenüber somit keine Bindungswirkung, so der EuGH.