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EuGH

Keine Strafverkürzung für Bulgaren nach seiner Überstellung von Dänemark nach Bulgarien

Berufe mit Haltung

Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem EU-Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat darf dessen Gefängnisstrafe nicht nach Maßgabe der Zeit verkürzt werden, die er im Gefängnis im erstgenannten Mitgliedstaat gearbeitet hat, wenn der letztgenannte Staat nach seinem nationalen Recht eine solche Strafverkürzung nicht gewährt hat. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden (Urteil vom 08.11.2016, Az.: C-554/14).

Nach dänischem Recht keine Haftverkürzung wegen Arbeit

Atanas Ognyanov, ein bulgarischer Staatsangehöriger, wurde im November 2012 in Dänemark wegen Mordes und schweren Raubes zu 15 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt. Ognyanov befand sich in Dänemark vom 10.01.2012 bis zum 28.11.2012, dem Tag, an dem seine Verurteilung Rechtskraft erlangte, in Untersuchungshaft. Vom 28.11.2012 bis zum 01.10.2013 verbüßte er einen Teil seiner Strafe in Dänemark und arbeitete während seiner Haft in Dänemark vom 23.01.2012 bis zum 30.09.2013. Am 01.10.2103 wurde er an ein Gefängnis in Bulgarien überstellt. Bei der Überstellung von Atanas Ognyanov an Bulgarien wiesen die dänischen Behörden ausdrücklich darauf hin, dass das dänische Gesetz keine Verkürzung der Gefängnisstrafe aufgrund der während der Haft geleisteten Arbeit vorsehe.

Bulgarisches Recht erlaubt Haftverkürzung

Das bulgarische Recht sieht dagegen vor, dass die von der verurteilten Person geleistete Arbeit zur Verkürzung der Strafdauer angerechnet wird, wobei zwei Arbeitstage als drei Tage Freiheitsentzug gelten. Gemäß einer am 12.11.2013 vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) erlassenen Auslegungsentscheidung gilt diese Regelung des bulgarischen Rechts auch für den Fall, dass eine verurteilte Person während ihrer Haft in einem anderen Mitgliedstaat als Bulgarien Arbeit geleistet hat, bevor sie an Bulgarien überstellt wurde, um dort die Reststrafe zu verbüßen. So würde im Fall von Ognyanov der Zeitraum von circa einem Jahr und neun Monaten, den er in Dänemark im Gefängnis verbracht hat, einem Zeitraum von nahezu zwei Jahren und sieben Monaten entsprechen, was eine Verkürzung der fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe um diesen Zeitraum ermöglichen und Ognyanov daher zu einer vorzeitigen Freilassung verhelfen würde.

Rahmenbeschluss zur Regelung bei der Überstellung eines Straftäters innerhalb der EU

Der Rahmenbeschluss (2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008), der die Überstellung einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person zwischen zwei Mitgliedstaaten regelt, stellt als allgemeine Regel auf, dass auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist. Die Behörden dieses Staates sind daher dafür zuständig, über die Strafvollstreckungsverfahren zu entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen festzulegen; dies gilt auch für die Gründe einer etwaigen vorzeitigen oder bedingten Entlassung. Zudem muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die volle Dauer der bereits im anderen Mitgliedstaat (Ausstellungsstaat) verbüßten Haft anrechnen.

Bulgarisches Gericht ruft EuGH an

Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die nationale Vorschrift, die den Vollstreckungsstaat (hier Bulgarien) berechtigt, der verurteilten Person aufgrund der während ihrer Haft im Ausstellungsstaat (hier Dänemark) von ihr geleisteten Arbeit eine Strafverkürzung zu gewähren, obwohl die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats nach ihrem nationalen Recht eine solche Strafverkürzung nicht gewährt haben, in Einklang mit dem Unionsrecht steht.

EuGH: Für Zeit vor Überstellung gilt allein Recht des Ausstellungsstaats

Der EuGH stellte fest, dass auch hinsichtlich der Frage der etwaigen Gewährung einer Strafverkürzung auf den Teil der Gefängnisstrafe, den ein Häftling bis zu seiner Überstellung an den Vollstreckungsstaat im Ausstellungsstaat verbüßt hat, nur das Recht des Ausstellungsstaats anwendbar sei. Das Recht des Vollstreckungsstaats gelte hingegen nur für den Teil der Strafe, der nach dieser Überstellung noch zu verbüßen sei, so die Luxemburger Richter. Damit sei es auch Sache des Ausstellungsstaats (hier Dänemark), die Strafverkürzungen hinsichtlich des in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegten Haftzeitraums festzulegen. Nur er sei befugt, für die vor der Überstellung geleistete Arbeit eine Strafverkürzung zu gewähren.

Keine rückwirkende Anwendung bulgarischen Rechts für Haftzeit in Dänemark

Im vorliegenden Fall hätten die dänischen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das dänische Gesetz keine Verkürzung der Gefängnisstrafe aufgrund der während der Haft geleisteten Arbeit vorsehe. Daher dürfe Bulgarien in Bezug auf den Teil der Strafe, den der Häftling bereits in Dänemark verbüßt hat, nicht rückwirkend seine eigenen Vorschriften (insbesondere die über Strafverkürzungen) anstelle derjenigen des Ausstellungsstaats anwenden, betonten die EuGH-Richter. Sie wiesen auch darauf hin, dass eine unionsrechtswidrige Auslegung die mit diesem Recht verfolgten Ziele (insbesondere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung) beeinträchtigen könne und so das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten untergraben würde.

EuGH: Keine unmittelbare Wirkung des Rahmenbeschlusses

Im Zusammenhang mit der Auslegung des hier genannten Rahmenbeschlusses stellten die Luxemburger Richter im Ergebnis fest, dass er keine unmittelbare Wirkung entfalte. Denn der hier anwendbare Rahmenbeschluss sei auf der Grundlage des ehemaligen dritten Pfeilers der Union, unter anderem gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU erlassen worden. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit dem mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassenen Protokoll über die Übergangsbestimmungen hätten die Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung, solange sie nicht in Anwendung des Vertrags von Lissabon aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden sind. Auf den hier anwendbaren  Rahmenbeschluss treffe dies zu, so die Luxemburger Richter.

Vorgaben zur Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses

Damit müsse das nationale Gericht bei der Auslegung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das im Rahmenbeschluss festgelegte Ziel zu erreichen. Zudem umfasse dieses Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte, einschließlich der letztinstanzlichen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar sei. Es sei also Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls die durch den Varhoven kasatsionen sad vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lasse, da diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

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