Kein Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Union nach Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors

Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Union nach Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors. beck-aktuell, 20.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170146)
Der Europäische Gerichtshof hat im Ergebnis bestätigt, dass mehrere zyprische Bankkunden, die nach der Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen durch den ESM auf Schadensersatz geklagt hatten, keinen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Union haben. Auch die Abweisung mehrerer Nichtigkeitsklagen in Bezug auf die Umstrukturierung hat der EuGH bestätigt (Urteile von 20.09.2016, Az.: C-8/15 P bis C-10/15 P und C-105/15 P bis C-109/15 P).
ESM und Zypern vereinbarten Memorandum of Understanding über Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors
In den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten mehrere in Zypern ansässige Banken, darunter die Cyprus Popular Bank (Laïki) und die Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia (Bank of Cyprus oder BoC), in finanzielle Schwierigkeiten. Die zyprische Regierung bat deshalb die Euro-Gruppe um finanzielle Unterstützung. Die Euro-Gruppe antwortete darauf, dass die gewünschte finanzielle Unterstützung vom ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus) im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem Memorandum of Understanding (MoU) zu konkretisieren sei. Die Verhandlungen über dieses Protokoll wurden von der Kommission zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf der einen und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite geführt. In einer Erklärung vom 25.03.2013 gab die Euro-Gruppe bekannt, dass die Verhandlungen zu einem Entwurf eines MoU über die Umstrukturierung der BoC und der Laïki geführt hätten. Das MoU wurde daraufhin von der Kommission (im Namen des ESM) und Zypern unterzeichnet, und der ESM gewährte Zypern eine finanzielle Unterstützung.
Bankkunden erhoben Schadensersatz- und Nichtigkeitsklagen beim EuG
Mehrere zyprische Einzelpersonen sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Zypern waren Inhaber von Einlagen bei der BoC oder der Laïki. Die Durchführung der mit den zyprischen Behörden vereinbarten Maßnahmen führte zu einem erheblichen Wertverlust dieser Einlagen. Daraufhin erhoben die betroffenen Einzelpersonen und die genannte Gesellschaft beim Gericht der Europäischen Union Klagen unter anderem auf Ersatz des Wertverlustes, den ihre Einlagen durch den Abschluss des MoU erlitten haben sollen, und auf Nichtigerklärung der einschlägigen Punkte dieses MoU. Außerdem erhoben sieben zyprische Einzelpersonen Klagen beim Gericht auf Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25.03.2013 zur Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors.
EuG wies Klagen ab: Erklärung der Euro-Gruppe und MoU können Kommission und EZB nicht zugerechnet werden
Das EuG wies die gegen die Erklärung vom 25.03.2013 gerichteten Nichtigkeitsklagen als unzulässig ab. Es entschied, dass der ESM nicht zu den Unionsorganen gehöre und dass die Erklärung der Euro-Gruppe weder der Kommission und der EZB zugerechnet werden noch Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen könne. Auch die Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des MoU wies das Gericht ab. Es hielt sie teilweise für unzulässig und zum Teil für unbegründet. Laut EuG unterzeichnete die Kommission das MoU nur im Namen des ESM und verpflichteten die von der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM ausgeübten Tätigkeiten nur diesen. Auch hätten die Personen, die diese Klagen erhoben hätten, nicht mit Sicherheit nachgewiesen, dass der von ihnen geltend gemachte Schaden tatsächlich durch eine Untätigkeit der Kommission verursacht worden sei. Daraufhin beantragten die Einzelpersonen und die Gesellschaft beim EuGH die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts.
EuGH: Erklärung der Euro-Gruppe kein gemeinsamer Beschluss von Kommission und EZB
Der EuGH hat die Beschlüsse des Gerichts über die Nichtigkeitsklagen gegen die Erklärung der Euro-Gruppe vom 25.03.2013 bestätigt und die diesbezüglichen Rechtsmittel zurückgewiesen. Das EuG habe zutreffend entschieden, dass die Erklärung der Euro-Gruppe nicht als ein gemeinsamer Beschluss der Kommission und der EZB angesehen werden kann. Denn die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen umfassten keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, zumal die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichteten. Der Umstand, dass die Kommission und die EZB an den Sitzungen der Euro-Gruppe teilnähmen, ändere nichts an der Natur der Erklärungen der Euro-Gruppe, so dass ihre Erklärung vom März 2013 nicht als Ausdruck einer Entscheidungsbefugnis dieser beiden Unionsorgane angesehen werden kann. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den zyprischen Behörden der Erlass des für die Umstrukturierung der Kreditinstitute erforderlichen rechtlichen Rahmens durch einen vermeintlichen gemeinsamen Beschluss der Kommission und der EZB, der in der Erklärung der Euro-Gruppe vom März 2013 verkörpert sein soll, vorgeschrieben worden wäre.
EuG hat Befugnis zur Prüfung der Schadensersatzklagen zu Unrecht verneint
Hingegen hat der EuGH die Beschlüsse über die Schadensersatzklagen zwar aufgehoben. Er begründet dies damit, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, es sei nicht befugt, die auf die Rechtswidrigkeit einiger Bestimmungen des MoU gestützten Schadensersatzklagen zu prüfen. Denn die Schadensersatzklagen seien nicht deshalb ausgeschlossen, weil die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und nur den ESM verpflichten. Die Kommission behalte im Rahmen des ESM-Vertrags ihre Rolle als Hüterin der Verträge, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergebe, so dass sie kein MoU unterzeichnen darf, wenn sie dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bezweifelt.
Mangels qualifizierten Rechtsverstoßes gegen Eigentumsgrundrecht aber keine außervertragliche Haftung der Union
Im Ergebnis hat der EuGH die Klagen aber dennoch ab- und die Rechtsmittel zurückgewiesen. Eine außervertragliche Haftung der Union komme nicht in Betracht. Zwar gelte die EU-Grundrechtecharta für Unionsorgane auch dann, wenn sie außerhalb des EU-Rechtsrahmens handeln. Die Kommission müsse sich daher vergewissern, dass ein solches MoU mit den in der Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist. Der EuGH verneint eine außervertragliche Haftung der Union aber deshalb, weil es bereits an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß der Kommission gegen das Eigentumsrecht aus Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta fehle.
In MoU vorgesehene Maßnahmen verhältnismäßig
Denn die Annahme des fraglichen MoU habe der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet und damit einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union gedient. Unter Berücksichtigung dieses Ziels und der Art der geprüften Maßnahmen und in Anbetracht der den Einlegern bei den beiden betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohenden Gefahr finanzieller Verluste stellten diese Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff dar, der das durch Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Eigentumsrecht der Einleger in seinem Wesensgehalt antaste. Sie könnten daher nicht als ungerechtfertigte Beschränkungen dieses Rechts angesehen werden. Laut EuGH hat die Kommission demnach nicht zu einer Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger beigetragen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 20.09.2016
- C-8/15 P; C-9/15 P; C-10/15 P; C-105/15 P; C-106/15 P; C-107/15 P; C-108/15 P; C-109/15 P
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Kein Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Union nach Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors. beck-aktuell, 20.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170146)



