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EuGH

Kartellrechtliche Kronzeugenregelungen der EU und der Mitgliedstaaten bestehen eigenständig nebeneinander

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Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten eigenständig nebeneinander. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2016 entschieden. Die Regelungen seien Ausdruck des Systems paralleler Zuständigkeiten von Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden (Az.: C-428/14).

Italienische Kartellbehörde verweigert DHL wegen früheren Kronzeugenantrags eines anderen Unternehmens Erlass einer Kartellgeldbuße

2007 und 2008 stellten DHL Express (Italy) sowie DHL Global Forwarding (Italy), Agility Logistics und Schenker Italiana bei der EU-Kommission und der italienischen Wettbewerbs- und Kartellbehörde (AGCM) gesondert Anträge auf Kronzeugenbehandlung. Sie behaupteten, dass auf dem Sektor der internationalen Frachtverkehrsdienste gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen worden sei. Im Juni 2011 stellte die AGCM fest, dass mehrere Unternehmen, darunter DHL, Schenker und Agility, an einem Kartell auf dem Sektor der internationalen Straßenfrachtverkehrsdienste von und nach Italien beteiligt waren. Die AGCM bestätigte in dieser Entscheidung, dass Schenker mit ihrem Antrag vom 12.12.2007 das erste Unternehmen gewesen sei, das in Italien bei ihr einen Antrag auf Erlass der Geldbuße hinsichtlich des Straßenfrachtverkehrs gestellt habe. In Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung wurde daher gegen Schenker keine Geldbuße verhängt. DHL und Agility wurden hingegen jeweils zur Zahlung einer Geldbuße (die jedoch in beiden Fällen herabgesetzt wurde) verurteilt.  

DHL beansprucht ersten Rang ihres Antrags: Italienische Behörde hätte Kronzeugenantrag bei der Kommission berücksichtigen müssen  

DHL erhob bei den italienischen Gerichten Klage auf Nichtigerklärung der AGCM-Entscheidung. Die italienische Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass DHL nicht als erstes die Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung beantragt habe und dass ihr daher die Geldbuße nicht erlassen werden könne. Die AGCM hätte den am 05.06.2007 – also vor dem von Schenker bei der AGCM gestellten Antrag – von DHL bei der Kommission gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße berücksichtigen müssen. Das italienische Vorlagegericht, der Staatsrat (Consiglio di Stato), bat den EuGH im Rahmen der Vorabentscheidung um Auslegung des EU-Rechts hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Verfahren, die innerhalb des "Europäisches Wettbewerbsnetzes" (ECN) nebeneinander existieren.  

EuGH: ECN-Kronzeugenregelungsmodell für nationale Wettbewerbsbehörden nicht verbindlich 

Laut EuGH sind die im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente einschließlich des Kronzeugenregelungsmodells für die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht verbindlich. Dies gelte unabhängig von der gerichtlichen oder administrativen Natur dieser Behörden. Ferner bestehe zwischen dem bei der Kommission eingereichten Antrag auf Erlass der Geldbuße und dem für dasselbe Kartell bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingereichten Kurzantrag kein rechtlicher Zusammenhang, sodass diese Behörde weder den Kurzantrag im Licht des Antrags auf Erlass der Geldbuße beurteilen noch die Kommission kontaktieren müsse, um Informationen über den Gegenstand und die Ergebnisse des auf europäischer Ebene eingerichteten Kronzeugenverfahrens zu erhalten.  

Nachrangiger Erlassantrag bei Kommission hindert nicht Möglichkeit eines entsprechenden Kurzantrags bei nationaler Wettbewerbsbehörde

Außerdem, so der EuGH weiter, stehe das EU-Recht einer nationalen Kronzeugenregelung nicht im Wege, nach der eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße eines Unternehmens entgegennehmen kann, wenn es parallel dazu bei der Kommission keinen Antrag auf vollständigen Erlass, sondern nur auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das nicht als erstes einen Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der Kommission stelle und folglich von der Kommission lediglich eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten könne, bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einen Kurzantrag auf (vollständigen) Erlass der Geldbuße stellen könne. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus der fehlenden Verbindlichkeit der im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente (darunter das Kronzeugenregelungsmodell) für die nationalen Wettbewerbsbehörden.