Italienisches Sitzerfordernis für Zertifizierungseinrichtungen verstößt gegen EU-Recht

Zitiervorschlag
Italienisches Sitzerfordernis für Zertifizierungseinrichtungen verstößt gegen EU-Recht. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192181)
Die im italienischen Recht vorgesehene Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren satzungsmäßigen Sitz in Italien haben müssen, verstößt gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden. Für dieses Erfordernis gebe es keine Rechtfertigungsmöglichkeit. Auch ein Rückgriff auf Grundsätze des AEUV zur Rechtfertigung sei ausgeschlossen (Az.: C-593/13).
Italienisches Recht schreibt für Zertifizierungseinrichtungen Sitz in Italien vor
Die SOA Rina Organismo di Attestazione SpA ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genua. Sie befasst sich mit der Zertifizierung und der Durchführung technischer Kontrollen in Bezug auf die Organisation und Produktion in Bauunternehmen. Ihre Anteile werden zu 99 % von der Rina SpA (der Holdinggesellschaft) und zu 1 % von der Rina Services SpA gehalten. Ihr Gesellschaftszweck besteht in der Erbringung von Zertifizierungsdienstleistungen der Qualität UNI CEI EN 45000. Diese drei Gesellschaften fochten die Rechtmäßigkeit der im italienischen Recht bestehenden Regelung an, wonach sich der satzungsmäßige Sitz einer Zertifizierungseinrichtung (SOA) in Italien befinden muss. Das italienische Vorlagegericht, der Staatsrat (Consiglio di Stato) wollte vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, ob eine solche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
EuGH: Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG auf Zertifizierungseinrichtungen anwendbar
Nach Ansicht des EuGH verstößt die italienische Regelung gegen EU-Recht. Zertifizierungsdienstleistungen fielen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Entgegen der Auffassung unter anderem des Ministerratspräsidiums (Presidenza del Consiglio dei Ministri) sei die von den SOA ausgeübte Tätigkeit weder dem AEU-Vertrag noch der Richtlinie entzogen. Denn die Zertifizierungstätigkeiten der SOA seien nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. SOA seien gewinnorientierte Unternehmen, die unter Wettbewerbsbedingungen tätig seien und keine mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbundene Entscheidungsgewalt hätten.
Sitzerfordernis nach Richtlinie unzulässig und keiner Rechtfertigung zugänglich
Weiter führt der EuGH aus, dass der Dienstleistungserbringer durch das Erfordernis, seinen satzungsmäßigen Sitz im Inland zu haben, in seiner Niederlassungsfreiheit beschränkt werde. Er werde verpflichtet, seine Hauptniederlassung im Inland zu begründen. Im Bereich der Niederlassungsfreiheit stelle die Richtlinie eine Liste "unzulässiger" Anforderungen auf (zu denen solche gehörten, die den satzungsmäßigen Sitz beträfen), die keiner Rechtfertigung zugänglich seien. Denn die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit ein, die Beibehaltung dieser Anforderungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu rechtfertigen.
Kein Rückgriff auf AEUV zur Rechtfertigung möglich
Die Mitgliedstaaten könnten eine nach der Richtlinie unzulässige Anforderung auch nicht auf der Grundlage der im AEU-Vertrag enthaltenen Grundsätze rechtfertigen, so der EuGH weiter. Denn anderenfalls würde ihr jede praktische Wirksamkeit genommen und die mit ihr angestrebte Harmonisierung letztlich untergraben. Eine etwaige Rechtfertigung auf der Grundlage der Grundsätze des AEU-Vertrags liefe dem Sinn der Richtlinie zuwider, wonach Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit insbesondere wegen der besonders großen Komplexität der fallweisen Prüfung dieser Beschränkungen nicht allein durch die direkte Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags beseitigt werden könnten. Mit der Annahme, dass die nach der Richtlinie "unzulässigen" Anforderungen gleichwohl einer Rechtfertigung auf der Grundlage des Primärrechts zugänglich wären, würde aber gerade eine solche einzelfallbezogene Prüfung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit wieder eingeführt. Im Übrigen hindere der AEU-Vertrag den EU-Gesetzgeber nicht daran, beim Erlass einer Richtlinie wie der Dienstleistungsrichtlinie, die eine Grundfreiheit konkretisiere, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zu beschränken, Ausnahmen vorzusehen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in gravierender Weise beeinträchtigten.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.06.2015
- C-593/13
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Italienisches Sitzerfordernis für Zertifizierungseinrichtungen verstößt gegen EU-Recht. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192181)



