Griechenland muss wegen fehlender Kanalisationen und Kläranlagen Zwangsgeld und Pauschalbetrag zahlen

Zitiervorschlag
Griechenland muss wegen fehlender Kanalisationen und Kläranlagen Zwangsgeld und Pauschalbetrag zahlen. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186436)
Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 15.10.2015 wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung kommunaler Abwässer zu einem Pauschalbetrag von 10 Millionen Euro und einem Zwangsgeld von 3,64 Millionen Euro pro Halbjahr des Verzugs verurteilt, weil mehrere griechische Gemeinden nicht fristgerecht mit den vorgeschriebenen Kanalisationen und Kläranlagen ausgestattet worden sind (Az.: C-167/14).
EuGH stellt Vertragsverletzung fest
2006 erhob die Kommission gegen Griechenland eine Vertragsverletzungsklage, weil nach ihrer Ansicht 30 griechische Gemeinden entgegen den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die bis zum 31.12.2000 umzusetzen war, weder mit einer Kanalisation noch mit einem Behandlungssystem ausgestattet waren. Der EuGH sah 23 Gemeinden noch nicht entsprechend ausgestattet und bestätigte daher 2007 eine Vertragsverletzung Griechenlands (Az.: C-440/06).
Kommission klagt erneut wegen mangelhafter Umsetzung des EuGH-Urteils
2014 erhob die Kommission gegen Griechenland eine neue Vertragsverletzungsklage mit der Begründung, Griechenland habe das EuGH-Urteil in sechs der 23 betroffenen Gemeinden noch immer nicht umgesetzt. Die Kommission beantragte, Griechenland zu einem Zwangsgeld in Höhe von 47.462,40 Euro täglich sowie einem Pauschalbetrag von 5.191,20 Euro täglich, jeweils vom Tag der Verkündung des Urteils von 2007 bis zum Tag seiner vollständigen Umsetzung, zu verurteilen.
EuGH: Umsetzungspflicht verletzt
Der EuGH hat bestätigt, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils von 2007 verstoßen hat. Denn die sechs streitigen Gemeinden seien bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist noch immer nicht mit Kanalisationen und Kläranlagen ausgestattet gewesen. Um die vollständige Umsetzung des Urteils zu gewährleisten, hat der EuGH auch ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängt.
Verstoß wegen möglicher Umweltschäden besonders schwerwiegend
Zum Zwangsgeld führt er aus, dass es aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Kanalisationen oder Kläranlagen zu Umweltschäden kommen könne. Dies sei als besonders schwerwiegend anzusehen. Als mildernden Umstand wertete der EuGH aber, dass die Umweltbeeinträchtigung in Anbetracht der relativ geringen Zahl der noch nicht ausgestatteten Gemeinden geringer sei als 2007 festgestellt. Zu berücksichtigen seien auch die von Griechenland unternommenen und von der Kommission anerkannten Anstrengungen.
Berechnung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag
Bei der Berechnung des Zwangsgelds berücksichtigt der EuGH zum einen, dass die Dauer der Vertragsverletzung – nahezu acht Jahre seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2007 – erheblich sei. Zum anderen berücksichtigt er, dass sich die Zahlungsfähigkeit Griechenlands verringert habe. Denn das Bruttoinlandsprodukt des Landes sei seitdem zurückgegangen. Im Ergebnis hält er es für angemessen, gegen Griechenland von heute an ein abnehmendes Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro pro Tag, also 3,64 Millionen Euro pro Halbjahr des Verzugs, zu verhängen. Dabei sei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds alle sechs Monate zu berechnen. Außerdem hält der EuGH einen Pauschalbetrag von 10 Millionen Euro für angemessen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 15.10.2015
- C-167/14
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Griechenland muss wegen fehlender Kanalisationen und Kläranlagen Zwangsgeld und Pauschalbetrag zahlen. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186436)



