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EuGH

Griechenland muss von Landwirten rechtswidrige staatliche Beihilfen zurückfordern

Berufe mit Haltung

Griechenland muss Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Millionen Euro zurückfordern, die es an griechische Landwirte für Schäden leistete, die diesen 2008 infolge widriger Witterungsverhältnisse entstanden waren. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.03.2016 entschieden und die Einstufung der Zahlungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen bestätigt (Az.: C-431/14 P).

Griechische Landwirte erhielten 2008 Ausgleichszahlungen

Die griechische Agrarversicherungsanstalt (ELGA) leistete 2009 an ungefähr 800.000 griechische Landwirte Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 425 Millionen Euro für Schäden, die ihnen 2008 infolge widriger Witterungsverhältnisse entstanden waren. Ein Teil dieses Betrags stammte nach Angaben Griechenlands aus Beiträgen, die die griechischen Landwirte im Rahmen des Pflichtversicherungssystems der ELGA entrichtet hatten und die sich für die Jahre 2008 und 2009 auf mindestens 145 Millionen Euro beliefen. Da der griechische Agrarsektor überwiegend aus kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben besteht, erhielten die meisten betroffenen Landwirte durchschnittlich etwa 500 Euro.

Kommission qualifizierte Ausgleichszahlungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen

Die EU-Kommission qualifizierte diese Maßnahmen in Anbetracht insbesondere der Verhaltensnormen im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln als rechtswidrige staatliche Beihilfen und erklärte sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Sie gab den griechischen Behörden deshalb auf, die gezahlten Beträge von den Empfängern zurückzufordern. Griechenland rief das Gericht der Europäischen Union an und beantragte diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Das EuG wies die Klage ab. Griechenland legte daraufhin ein Rechtsmittel beim EuGH ein und beantragte das Urteil des Gerichts aufzuheben.

EuGH bestätigt Einstufung als unzulässige staatliche Beihilfen

Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und den Beschluss der Kommission bestätigt. Die Leistungen der ELGA hätten aus staatlichen Mitteln gestammt. Für diese Feststellung genüge, dass die Beiträge der Landwirte zunächst durch den Staat erhoben würden und in den Staatshaushalt eingingen, bevor sie der Staat an die ELGA zahle. Die Ausgleichszahlungen hätten auch einen Vorteil dargestellt, den die Empfänger unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können und der somit den Wettbewerb beeinträchtigt habe. Denn die von der ELGA vorgenommenen Ausgleichszahlungen seien von den Beiträgen, die die Landwirte entrichtet hätten, unabhängig gewesen.

Kommission durfte von Vorgaben im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen nicht abweichen

Laut EuGH kann sich Griechenland auch nicht darauf berufen, dass in Griechenland aufgrund der schweren Wirtschaftskrise im Jahr 2009 keine normalen Marktbedingungen geherrscht hätten. Denn dieses Vorbringen sei neu und daher zurückzuweisen. Die Kommission habe auch nicht von den im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen enthaltenen Verhaltensnormen abweichen dürfen, so dass dem EuG insoweit kein Rechtsfehler vorzuwerfen sei. Der EuGH erläutert diesbezüglich, dass die Kommission ihr weites Ermessen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats durch den Erlass solcher Verhaltensnormen selbst beschränke und von diesen Normen daher grundsätzlich nicht abweichen könne.

Spezifische außergewöhnliche Umstände von Griechenland nicht dargelegt

Wie der EuGH weiter darlegt, könne die Kommission zwar ausnahmsweise verpflichtet sein, von solchen Verhaltensnormen abzuweichen und die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen unmittelbar anhand von Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV zu beurteilen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich ein Mitgliedstaat auf außergewöhnliche Umstände beruft, die einen bestimmten Wirtschaftssektor eines Mitgliedstaats kennzeichnen und die sich von den Umständen unterscheiden, auf die solche Rahmen abstellen. Griechenland habe aber vor dem Gericht solche spezifischen außergewöhnlichen Umstände im Agrarsektor nicht geltend gemacht.