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EuGH

Griechenland muss Schildkrötenart Caretta caretta besser schützen

Parken in Pink

Griechenland hat gegen seine Verpflichtung zum Schutz der Meeresschildkröten Caretta caretta (unechte Karettschildkröte) in der Bucht von Kyparissia verstoßen. Dies geht aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.11.2016 hervor. Das Gericht ist der Auffassung, dass insbesondere Immobilienprojekte und die Errichtung von Wohneinheiten sowie deren spätere Nutzung geeignet sind, die im Gebiet von Kyparissia gelegenen Lebensräume erheblich zu beeinträchtigen und die Meeresschildkröte bei ihrer Fortpflanzung erheblich zu stören (Az.: C-504/14).

Eiablage nur alle zwei bis drei Jahre

Die Caretta caretta ist eine Meeresschildkröte, die durchschnittlich 90 Zentimeter lang und 135 Kilogramm schwer wird und unter anderem im Mittelmeer vorkommt. Diese Schildkröte weist die Besonderheit auf, dass sie nur alle zwei bis drei Jahre in der Zeit von Mai bis August Eier ablegt. Hierzu kommt sie in der Nacht an Land und macht sich zur trockensten Stelle des Strandes auf, wo sie eine Kuhle von 40 bis 60 Zentimeter gräbt und dort im Durchschnitt 120 Eier ablegt. Zwei Monate später schlüpfen die kleinen Schildkröten, kommen aus dem Sand hervor und laufen zum Meer. Dabei sind sie in großer Gefahr und viele von ihnen sterben.

Tierart von gemeinschaftlichem Interesse

Nach der Richtlinie 92/43/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung wildlebender Tiere beizutragen. In diesem Rahmen müssen sie alle Maßnahmen treffen, die für die Einrichtung eines strengen Schutzsystems für bestimmte Tierarten notwendig sind. Die Meeresschildkröte Caretta caretta wird durch diese Richtlinie als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse anerkannt, die einen strengen Schutz benötigt und deren Erhaltung die Einrichtung besonderer Schutzgebiete erfordert. Im Jahr 2006 hat die Kommission unter anderem die Dünen von Kyparissia (Thines Kyparissias [Neochori-Kyparissia]) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen, und zwar insbesondere, weil in diesem Gebiet Schildkröten der Art Caretta caretta vorkommen. Die Bucht von Kyparissia befindet sich in Messenien in der Region des Peloponnes.

Verfahren um Schildkröten kein Einzelfall

Im Jahr 2011 warf die Kommission Griechenland vor, gegen seine Verpflichtung zum Schutz der Schildkröten Caretta caretta in der Bucht von Kyparissia verstoßen zu haben. Da sie die Antworten Griechenlands nicht zufriedenstellten, beschloss die Kommission eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH zu erheben. Die Kommission erhebt nicht zum ersten Mal eine solche Klage im Zusammenhang mit dem Schutz der Schildkröten Caretta caretta. So hat der EuGH bereits in den Jahren 2002 (BeckRS 2004, 74051) und 2014 (BeckRS 2014, 81555) entsprechende Vertragsverletzungen Griechenlands festgestellt. Diese betrafen eine der Ionischen Inseln (Zakynthos).

Gericht geht von erheblicher Störung der Tiere durch Infrastrukturen aus

Der EuGH hat jetzt der Klage der Kommission zum Großteil stattgegeben und festgestellt, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung, die Schildkröten Caretta caretta in der Bucht von Kyparissia zu schützen, verstoßen hat. Die Errichtung und Nutzung von Infrastrukturen könne insbesondere durch den Lärm, das Licht und die Anwesenheit von Menschen, die sie mit sich bringen, ebenso wie das wilde Campen und der Betrieb von Bars die Meeresschildkröte Caretta caretta bei ihrer Fortpflanzung erheblich stören. Im Übrigen beeinträchtige das unreglementierte Parken von Automobilen sowie die Beschichtung bestimmter Wege mit Bitumen die Dünenlebensräume der Schildkröten, indem sie den Lärm und die Beleuchtung verstärken und die Schildkröten bei der Eiablage und beim Schlüpfen der Jungtiere stören. Zudem beeinträchtige das Licht der Restaurants, Hotels und Geschäfte in der Nähe des Gebiets von Kyparissia die Tiere.

Unvollständigkeit des nationalen gesetzlichen Rahmens vermutet

Die Feststellung dieser Vertragsverletzungen lasse die Vermutung zu, dass bei dem von der Kommission geführten Vorverfahren kein vollständiger und kohärenter gesetzlicher Rahmen vorbeugender Natur für das Gebiet von Kyparissia vorhanden war. Diese Vermutung werde dadurch bestätigt, dass Griechenland nach dem Verfahren vor der Kommission bestimmte Rechtsakte erlassen hat. Schließlich betonte das Gericht, dass die Verursacher der Störungen im Zusammenhang mit den Immobilienprojekten zumindest in Kauf genommen hätten, dass die Meeresschildkröten Caretta caretta während der Fortpflanzungszeit gestört werden, so dass eine durch das Unionsrecht verbotene absichtliche Störung vorgelegen habe.

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