Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH

Frankreich hätte staatliche Beihilfen an Schifffahrtsunternehmen SNCM zurückfordern müssen

Klageindustrie

Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es eine dem französischen Schifffahrtsunternehmen Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) für bestimmte Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Marseille und Korsika gewährte Beihilfe von 220 Millionen Euro nicht zurückgefordert hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.07.2015 entschieden. Das Land habe unter anderem nicht hinreichend dargelegt, dass die Rückforderung der Beihilfen schwerwiegende Folgen für die Anbindung von Korsika an das Festland haben könne (Az.: C-63/14).

Kommission hält Ausgleichsleistungen zum Teil für unvereinbar mit Binnenmarkt

Die SNCM bietet regelmäßige Verbindungen vom französischen Festland aus an. Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat die Kommission die an die SNCM und die CMN (Compagnie méridionale de navigation) für Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Marseille und Korsika in den Jahren von 2007 bis 2013 im Rahmen eines Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährten Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen eingestuft. Die der SNCM und der CMN für ganzjährig erbrachte Verkehrsdienste (Grunddienst) gewährten Leistungen wurden zwar als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, doch wurden die Ausgleichsleistungen, die der SNCM für die von ihr während der Spitzenverkehrszeiten erbrachten Dienste (Zusatzdienst) gewährt wurden, von der Kommission für unvereinbar mit dem Binnenmarkt befunden.

Klagen auf Nichtigerklärung noch anhängig

Die Kommission ordnete daher die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen in einer Höhe von insgesamt 220 Millionen Euro an. Diese Rückforderung war binnen vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses, also bis spätestens 03.09.2013, durchzuführen. Im Lauf des Sommers 2013 erhoben Frankreich und die SNCM beim Europäischen Gericht Erster Instanz Klagen auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses (Az.: T-366/13 und T-454/13). Diese Klagen sind noch beim EuG anhängig.

Kommission: Beihilfen müssen dennoch schon zurückgezahlt werden

Nach Ansicht der Kommission ist Frankreich dennoch verpflichtet, dem Beschluss vom 02.05.2013 in der vorgesehenen Frist nachzukommen, da die beim EuG erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung hätten. Da Frankreich erstens nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um die für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen innerhalb der vorgeschriebenen Frist von der SNCM zurückzufordern, zweitens nicht die Zahlung der betreffenden Beihilfen ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses, dem 03.05.2013, eingestellt habe und drittens die Kommission nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Maßnahmen, die es getroffen habe, um dem Beschluss nachzukommen, unterrichtet habe, hat die Kommission beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich erhoben.

Frankreich befürchtet schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung

Frankreich macht insbesondere geltend, dass es ihm unmöglich gewesen sei, den streitigen Beschluss durchzuführen, da die SNCM sich andernfalls einer gerichtlichen Liquidation hätte unterziehen müssen, was schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung nach sich gezogen hätte (wie in der Vergangenheit mit Streiks, einer Blockade des Hafens von Marseille und der Gefahr von Schwierigkeiten bei der Versorgung der Insel mit Waren des Grundbedarfs) und daher die Gefahr einer Unterbrechung der territorialen Kontinuität mit Korsika heraufbeschworen hätte. Zudem würde ein Wegfall der SNCM den Abschluss eines neuen Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erfordern, der nicht notwendigerweise und sofort über die materiellen und personellen Mittel verfüge, um die Erfordernisse der Auferlegung dieser Verpflichtungen zu erfüllen, was auch eine Gefahr im Hinblick auf die territoriale Kontinuität darstellen könnte.

EuGH: Erlass von Vollstreckungstiteln allein keine Rückforderung

Der EuGH hat jetzt der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattgegeben. Frankreich habe bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist am 03.09.2013 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern. Erst am 07. und am 19.11.2014 habe Frankreich zwei Einziehungsanordnungen gegenüber der SNCM in Höhe eines Betrags von ungefähr 198 Millionen Euro (weniger als die von der Kommission geforderten 220 Millionen Euro) erlassen, ohne dass eine Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen tatsächlich stattgefunden hätte. Der Erlass von Vollstreckungstiteln allein könne nicht als Rückforderung rechtswidriger Beihilfen gelten.

Zu erwartende Probleme bei Versorgung der Insel nicht ausreichend dargelegt

Außerdem ist der EuGH der Auffassung, dass es Frankreich nicht absolut unmöglich war, die Beihilfen zurückzufordern. Was das Argument bezüglich der Störungen der öffentlichen Ordnung betrifft, habe Frankreich nicht dargetan, dass es solche Störungen gegebenenfalls mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bewältigen könnte. Selbst wenn man annehme, dass aufgrund rechtswidriger Handlungen eine dauerhafte Blockade der Fährverbindungen mit Korsika eintritt, habe Frankreich nichts dafür vorgelegt, dass die Anbindung von Korsika an das Festland durch andere Schifffahrtslinien oder auf dem Luftweg unmöglich wäre, so dass die Versorgung dieser Insel mit Waren des Grundbedarfs nicht mehr gewährleistet werden könnte.

Durchführung des streitigen Beschlusses nicht unmöglich

Im Hinblick auf die möglichen Probleme, die sich aus dem Abschluss eines neuen Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben, stellte der EuGH fest, dass Frankreich keine Umstände dargetan habe, die den Schluss erlauben, dass ein Rückgang des Verkehrs bei den Fährverbindungen zwischen Marseille und Korsika Folgen in einem Ausmaß hätte, dass eine Durchführung des streitigen Beschlusses absolut unmöglich wäre. Schließlich wies der EuGH zum einen darauf hin, dass Frankreich die Zahlung der rechtswidrigen Beihilfen nicht am 03.05.2013, sondern erst am 23.07.2013 eingestellt habe, und zum anderen, dass Frankreich es unterlassen habe, die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die es binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des streitigen Beschlusses getroffen hat.