Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen darf von Integrationsprüfung abhängen

Zitiervorschlag
Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen darf von Integrationsprüfung abhängen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191036)
Die EU-Staaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung erfolgreich eine Integrationsprüfung ablegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.07.2015 entschieden. Allerdings dürfe die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. So müsse bei Vorliegen besonderer Umstände eine Befreiung von der Prüfung möglich sein. Auch dürften die Prüfungsgebühren nicht unverhältnismäßig hoch sein (Az.: C-153/14).
Niederlande fordert Bestehen einer Integrationsprüfung
In den Niederlanden setzt das Recht auf Familienzusammenführung voraus, dass der nachzugswillige Ehegatte eine Integrationsprüfung besteht. Diese Prüfung umfasst die Bereiche Gesprochenes Niederländisch, Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft und Lese- und Schreibkundigkeit sowie Leseverstehen. Die Prüfung wird in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat im Land der Herkunft oder des ständigen Aufenthalts des Familienangehörigen des Zusammenführenden abgelegt und wird über ein Telefon abgenommen, das direkt mit einem sprechenden Computer verbunden ist. Ausnahmen sind vorgesehen für Antragsteller, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, die Prüfung abzulegen, oder in Fällen, in denen die Ablehnung zu einer schwerwiegenden Unbilligkeit führen könnte. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bezahlt hat. Im Wiederholungsfall muss sie erneut gezahlt werden. Zur Vorbereitung auf die Prüfung gibt es ein Selbststudienpaket für 110 Euro.
Vorlagegericht: Integrationsprüfung mit Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar?
Im Ausgangsverfahren geht es um Klagen einer Aserbaidschanerin und einer Nigerianerin, die zu ihren in den Niederlanden lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten nachziehen möchten. Die Aserbaidschanerin machte Gesundheitsprobleme, die Nigerianerin psychische Probleme geltend, die es ihnen unmöglich machten, die Integrationsprüfung abzulegen. Ihre Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis wurden jedoch von den niederländischen Behörden abgelehnt. Das niederländische Vorlagegericht (Raad van State, Staatsrat) hat dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Fragen über die Vereinbarkeit der Integrationsprüfung mit der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vorgelegt.
EuGH: Integrationsprüfung grundsätzlich zulässige Integrationsmaßnahme
Nach Ansicht des EuGH können die EU-Staaten grundsätzlich verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung erfolgreich eine Integrationsprüfung ablegen. Die Richtlinie hindere die Mitgliedstaaten nicht daran, die Erteilung einer Einreiseerlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Familienangehörige des Zusammenführenden vorher bestimmten Integrationsmaßnahmen nachkommt, sofern es sich nicht um Familienzusammenführungen handelt, die Flüchtlinge und Familienangehörige von Flüchtlingen betreffen.
Grundkenntnisse der Sprache und Gesellschaft erleichtern Integration
Solche Integrationsmaßnahmen sind laut EuGH aber nur dann legitim, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern. Der EuGH betont dabei die Bedeutung, die dem Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats insbesondere für eine Erleichterung der Verständigung, der Interaktion und der Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des Zugangs zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung zukomme. Außerdem beeinträchtige das Erfordernis der Integrationsprüfung für sich betrachtet nicht das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Familienzusammenführung, da nur Grundkenntnisse verlangt werden.
Befreiung von Integrationsprüfung muss möglich sein
Ferner müsse die Integrationsprüfung verhältnismäßig sein, so der EuGH. Die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung dürfe nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. So seien die besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand zu berücksichtigen, um die Familienangehörigen von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien, falls sie aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage seien, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen. Andernfalls könnte dieses Erfordernis bei Vorliegen solcher Umstände ein kaum überwindbares Hindernis für die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung darstellen. Die niederländischen Rechtsvorschriften ermöglichen es nach Auffassung des EuGH nicht, Familienangehörige des Zusammenführenden in allen Fällen von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung zu befreien, in denen dieses Erfordernis die Familienzusammenführung unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
Prüfungsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein
Der EuGH weist zudem darauf hin, dass sich die einmalig anfallenden Kosten des Pakets zur Vorbereitung auf die Prüfung auf 110 Euro und das Prüfungsgeld auf 350 Euro belaufen. Diese Beträge könnten die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dies gelte umso mehr, als das Prüfungsgeld bei jedem weiteren Prüfungsversuch und für jeden Familienangehörigen des Zusammenführenden, der zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachziehen wolle, erneut anfalle und zu diesen Kosten die Kosten für die Reise zum Sitz der nächsten niederländischen Vertretung hinzukämen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 09.07.2015
- C-153/14
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Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen darf von Integrationsprüfung abhängen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191036)



